Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 13 Seiten
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Der Bundesrat hat in seiner Vernehmlassungsvorlage zusammengefasst die folgenden Ausführungsbestimmungen vorgeschlagen:
2.1 Ausführungsbestimmungen im internationalen Kontext
Aufgrund der Gesetzesänderungen im Bereich der Durchführung von internationalen Sozialversicherungsabkommen sind verschiedene Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig:
– Die Liste der für den internationalen Verkehr zuständigen nationalen Stellen in den Anhängen der
europäischen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 wurde ersetzt durch ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis (Institution Repository). Da damit die gesetzliche Grundlage im europäischen Koordinationsrecht für die zuständigen Stellen, welche in der Schweiz die Aufgaben als zuständige Behörden, Verbindungsstellen und zuständige Träger im internationalen Verhältnis wahrnehmen, entfällt, müssen sie im nationalen Recht ausdrücklich aufgeführt werden. Aufgrund der Kompetenzdelegation im revidierten ATSG (Art. 75a) wird nun auf Verordnungsstufe festgelegt, welche Stellen die Aufgaben als zuständige Behörden, Verbindungsstellen und zuständige Träger im internationalen Verhältnis wahrnehmen.
– Die Schweiz muss zukünftig mit den europäischen Staaten Sozialversicherungsdaten in elektroni-
scher Form austauschen. Die Gesetzesbestimmungen über Erstellung, Betrieb und Finanzierung der hierfür benötigten Infrastruktur werden konkretisiert. Da diese Infrastruktur über Gebühren der Benutzer finanziert wird, sind auf Verordnungsstufe insbesondere die Modalitäten der Gebührenerhebung zu präzisieren.
– Im Hinblick auf den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland wurden innerstaatlich zwei
Fachapplikationen entwickelt. Die in der Verordnung vom 31. Oktober 19476 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) neu vorgesehenen Bestimmungen enthalten datenschutzrechtliche Regelungen für diese Informationssysteme ALPS (Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung) und SWAP (Informationssystem zur Feststellung von Leistungen).
2.2 Punktuelle Anpassung von Regressbestimmungen
Zudem werden einzelne Bestimmungen zum Rückgriffsrecht bzw. Regress teilweise angepasst. Dies drängt sich infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aus Gründen der Organisationspraxis auf. Dazu sind Anpassungen in Bestimmungen der ATSV sowie (analog) in der Verordnung vom 18. April 19847 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge angezeigt.
2.3 Anpassung von Begriffen an das geltende Erwachsenenschutzrecht
Schliesslich sollen im Rahmen dieser Revision in den Artikeln 1 und 2 ATSV die Begriffe "bevormundet", "Vormund" und "Vormundin", die noch dem alten Vormundschaftsrecht entsprechen, korrigiert werden. Damit soll (lediglich) die Terminologie der ATSV im Sinne einer Nachführung an das geltende Erwachsenenschutzrecht angepasst werden. Neu sind deshalb die jeweils zutreffenden Beistandschaften gemäss Zivilgesetzbuch8 aufzuführen.
6 SR 831.101
7 SR 831.441.1
8 SR 210