Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 13 Seiten
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Grundsatz (Art. 17f ATSV)
Alle sich dazu äussernden Teilnehmenden (mit Ausnahme einer Einzelperson) unterstützen diese Bestimmung vollumfänglich bzw. es werden dagegen keine Einwände vorgebracht. Die Einzelperson beantragt sprachliche Korrekturen in der französischen Version des Verordnungstextes.
Grundkosten (Art. 17g ATSV)
Die Mehrheit der sich dazu äussernden Teilnehmenden (ZH, BE, LU, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TH, TI, VS, GE, JU, SPS, SGB, curafutura, IVSK, KKAK, VVAK, gemeinsame Einrichtung KVG, inter-pension) unterstützt diese Bestimmung.
SUVA und SGV sind nicht damit einverstanden, dass ein Versicherer in seiner Funktion als aushelfender Träger zusätzliche Grundkosten zu tragen hat, wenn er bereits als zuständiger Träger einen Grundkostenanteil zu übernehmen hat.
Santésuisse ist der Meinung, dass im Krankenversicherungssektor eine Verteilung der Grundkosten anhand der Anzahl Benutzerkonten nicht verursachergerecht sei. Es wird vorgeschlagen, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG bspw. 50% der Kosten dieses Sektors übernimmt und die restlichen Kosten aufgrund des Marktanteils auf die Versicherer verteilt werden.
Eine Einzelperson beantragt, die Terminologie im französischen Text zu überarbeiten.
Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung (Art. 17h ATSV)
Alle sich dazu äussernden Teilnehmenden unterstützen diese Bestimmung vollumfänglich bzw. es werden dagegen keine Einwände vorgebracht.
Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung (Art. 17i ATSV)
Alle sich dazu äussernden Teilnehmenden unterstützen diese Bestimmung vollumfänglich. Santésuisse hält fest, dass die KVG-Versicherer von diesem Artikel nicht betroffen seien, da alle KVG-Versicherer die Standardanwendung RINA benutzen würden.
Gebührenrahmen (Art. 17j ATSV)
Alle sich dazu äussernden Teilnehmenden (mit Ausnahme von santésuisse) unterstützen diese Bestimmung vollumfänglich.
Santésuisse begrüsst die ausdrückliche Regelung eines Kostendachs, auch wenn sich dieses aus ihrer Sicht an der oberen Grenze bewege. Es wird mehr Kostentransparenz gefordert, da nicht hervorgehe, wie hoch die zu verteilenden Gesamtkosten dann wirklich seien.
Modalitäten (Art. 17k ATSV)
Alle sich dazu äussernden Teilnehmenden (mit Ausnahme NW und BS) unterstützen diese Bestimmung vollumfänglich.
BS schlägt zur Verdeutlichung des Inhalts des vorgeschlagenen Artikels 17k ATSV vor, den Titel „Modalitäten" durch die Bezeichnung „Berechnungsgrundlagen für die Grund- und Nutzungskosten" zu ersetzen.