Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 13 Seiten
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NW nimmt die Kostenschätzung zur Kenntnis, kritisiert allerdings, dass die Zusammensetzung und die Berechnungsgrundlagen nicht ersichtlich seien.
Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung (Art. 18a ATSV)
Alle die sich dazu äussernden Teilnehmenden unterstützen diese Bestimmung vollumfänglich.
3.2.1.3 Weitere Anpassungen Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 18 ATSV)
Alle sich dazu äussernden Teilnehmenden (mit Ausnahme der SUVA und einer Einzelperson) unterstützen diese Bestimmung vollumfänglich.
Die SUVA beantragt, in Absatz 2 folgenden Textbaustein zu streichen "oder wenn es sich um systematische Anfragen handelt", da der Begriff der systematischen Anfrage unbestimmt und nicht definiert sei. Sie macht darauf aufmerksam, dass es ebenfalls fraglich sei, ab welchem Zeitpunkt von einem besonderen Aufwand gesprochen werden könne und wie hoch die Gebühr angesetzt werden soll.
Eine Einzelperson beantragt eine terminologische Anpassung.
3.2.1.4 Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung (Art. 141bis AHVV) sowie Datenbearbeitung (Art. 141ter AHVV)
Alle sich dazu äussernden Teilnehmenden unterstützen diese Bestimmung bzw. es werden dagegen keine Einwände vorgebracht.
3.2.1.5 Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung Zweck Zuständigkeit und Datenerfassung (Art. 141quater AHVV)
Die Mehrheit der sich dazu äussernden Teilnehmenden (ZH, LU, BE, FR, SO, BS, BL, SG, GR, TG, TI VD, VS, GE, SPS, SGB, SGV, curafutura, gemeinsame Einrichtung KVG, inter-pension, SUVA, santésuisse, Einzelperson) unterstützt diese Bestimmungen grundsätzlich.
AG, AI, AR, GL, NW, OW, SG, SZ, IVSK, KKAK, VVAK sind mit der Regelung in Absatz 3 nicht einverstanden und stellen den Antrag, dass das Informationssystem nicht durch das BSV, sondern durch die ZAS zur Verfügung gestellt werde.
AR, GL, JU, NW, SZ, IVSK, KKAK und VVAK begründen den Antrag damit, dass mit der Zuständigkeit bei der ZAS eine schweizweite Koordination möglich sei und gleichzeitig die Trennung von Durchführung und Aufsicht beachtet werde.
Datenbearbeitung (Art. 141quinquies AHVV)
Alle sich dazu äussernden Teilnehmenden unterstützen diese Bestimmung bzw. es werden dagegen keine Einwände vorgebracht.