Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/9: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision · 13 Seiten
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3 Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Vorlage als Ganzes
Überblick
Alle sich äussernden Teilnehmenden begrüssen die Vorlage im Grundsatz vollumfänglich oder grösstenteils. Fünf Teilnehmende verzichten in der Rückmeldung explizit auf eine inhaltliche Stellungnahme9.
Gleichzeitig werden auch einige Anpassungen und Präzisierungen gefordert. Kritik wurde vor allem in Bezug auf die Zuteilung von gewissen Aufgaben vorgebracht (Art. 14 Abs. 1 ATSV betreffend Regress, Art. 17b Bst. f ATSV und Art. 141quater Abs. 3 AHVV betreffend Zuständigkeiten bei der Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen) an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Hier fordern elf Teilnehmende, dass einzelne Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zugewiesen werden.
3.2 Ergebnisse zu den vorgeschlagenen Bestimmungen im Einzelnen
Im Folgenden werden die Rückmeldungen der Vernehmlassungsteilnehmenden zu den einzelnen vorgeschlagenen Bestimmungen (in zusammengefasster Form) aufgeführt.
3.2.1 Ausführungsbestimmungen im internationalen Kontext
3.2.1.1 Bezeichnung der Zuständigkeiten
Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis (Art. 17a ATSV)
Alle sich äussernden Teilnehmenden unterstützen die ausdrückliche Festlegung der Zuständigkeiten bzw. es werden dagegen keine Einwände vorgebracht.
Verbindungsstellen (Art. 17b ATSV)
Die Mehrheit der sich dazu äussernden Teilnehmenden (ZH, LU, BE, FR, SO, BS, BL, SG, GR, TG, TI, VS, GE, SPS, SGB, SGV, curafutura, gemeinsame Einrichtung KVG, inter-pension, SUVA, Einzelperson) unterstützt die Festlegung der Stellen, welche die Aufgabe als Verbindungsstelle im Verhältnis zu EU in den verschiedenen Versicherungszweigen wahrnehmen.
VD stellt insgesamt die Regelungen der Zuständigkeiten in Bezug auf Leistungen bei Mutterschaft in Frage. Sowohl die Familienleistungen als auch die Leistungen bei Mutterschaft sollten durch dieselben Stellen bearbeitet werden. Deshalb sei es nicht sinnvoll, die gemeinsame Einrichtung KVG als Verbindungsstelle für Leistungen bei Mutterschaft vorzusehen.
Santésuisse ist mit der Regelung grundsätzlich einverstanden, beantragt aber, dass in Buchstabe a zusätzlich auch die Nichtberufsunfälle gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198110 über die Unfallversicherung (UVG) aufgeführt werden, weil diese in nachfolgendem Buchstabe d nicht mitberücksichtigt seien.
Acht Kantone (SZ, OW, NW, GL, AR, AI, AG, JU), IVSK, KKAK und VVAK sind mit der Regelung in Artikel 17b Buchstabe f ATSV nicht einverstanden, wonach das BSV Verbindungsstelle nach Artikel 75a
9 UR, SH, SVP, Schweizerischer Städteverband, MTK
10 SR 832.20