Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 14 Seiten

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4.3 Die Stellungnahmen zur Frage der Umsetzung durch die Kantone

BL, NW, SO, SSK und ZH: Detaillierte Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zur Dauer der Anwendung der Tonnagesteuer erleichtern den Vollzug und beschränken die Möglichkeiten zur ungerechtfertigten Steueroptimierung.

ZG: Die Bestimmungen zum Steuersubjekt und zu den Aktivitäten der Schiffe richten sich nach den Leilinien der EU und lassen sich im Vollzug gut fassen. Zu begrüssen ist auch die Unterscheidung zwischen dem Gewinn aus Nebenaktivitäten, welcher unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls unter die Tonnagesteuer fällt, und den übrigen Gewinnen, welche der ordentlichen Besteuerung unterliegen.

BL, NW, SO, SSK, TI, VD und ZG: Zahlreiche kantonale Praxen zur gewinnsteuerunwirksamen Aufdeckung der stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung laufen am 31. Dezember 2024 aus. Wenn die Tonnagesteuer eingeführt werden soll, dann müssten die Bestimmungen zur Verhinderung von Wegzügen auch auf der kantonalen Ebene spätestens auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden können.

SO: Die Einführung einer solchen Steuer erfordert neben einer Anpassung des Informatiksystems auch die entsprechende Schulung der veranlagenden Personen, da diese neben der ordentlichen Gewinnermittlung künftig auch eine separate, alternative Berechnungsmethode anwenden müssen.