Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 14 Seiten

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Begründung:

Damit wird Artikel 8 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens nachgelebt, wonach Gewinne aus der Schifffahrt nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, wo sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

BL, CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, economiesuisse, EXPERTsuisse, FDK,

FDP, FER, FR, GE, Handel Schweiz, MME, MSC, OREF, Reederei Zürich AG, sgv, STSA, Suisse-Atlantique, STSA, Swiss Shipowners Association, TI, VD und ZSV: Eine Anpassung des Flaggenerfordernisses nach unten ist zwingend notwendig, weil ansonsten das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Seeschifffahrt sicherzustellen, nicht erfüllt wird. Die Vorgaben sind dabei in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Branche zu überarbeiten. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde derzeit kaum eine Reederei in der Schweiz die Anforderungen erfüllen. Denn viele Betreiber haben eine Flotte, die auf «Zeitcharter» fusst, sodass sich der Tonnage-Mindestanteil rasch verändern kann.

CADENA RoRo SA, GE, Cargo Forum Schweiz, Handel Schweiz, MSC, OREF, Reederei Zürich AG, SPEDLOGSWISS, Suisse-Atlantique und Swiss Shipowners Association: Um mehr Flexibilität sicherzustellen, soll der Schwellenwert in einer bundesrätlichen Verordnung festgelegt werden. Ausserdem soll sich das Flaggenerfordernis nicht nur auf die Schweiz und den Europäischen Wirtschaftsraum beziehen, sondern auch auf Flaggen, mit denen die Schweiz ein Freihandelsabkommen mit einer Reziprozitätsklausel abgeschlossen hat. Die Branche schlägt folgende Umformulierung vor:

«Die Unterstellung eines Seeschiffs einer steuerpflichtigen Person unter die Tonnagesteuer setzt voraus, dass ein Mindestprozentsatz der Tonnage der von dieser Person betriebenen Flotte im Register der schweizerischen Seeschiffe, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Staates, der mit der Schweiz ein Freihandelsabkommen mit Gegenseitigkeitsklausel abgeschlossen hat, eingetragen sind. Der Bundesrat legt die Bedingungen für die Anwendung fest.»

GE schlägt folgende Umformulierung vor:

«Ein Seeschiff kann nur dann der Tonnagesteuer unterstellt werden, wenn die von einer steuerpflichtigen Person betriebene Flotte einen Tonnage-Mindestanteil aufweist, die unter Schweizer Flagge, der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Staates fährt, mit der die Schweiz ein Freihandelsabkommen mit einer Reziprozitätsklausel geschlossen hat. Der Bundesrat regelt die Anwendungsvoraussetzungen.»

4.2.7 Artikel 74 Absatz 2 E-DBG

CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, Handel Schweiz, MSC, Reederei Zürich AG,

SO, Suisse-Atlantique, Swiss Shipowners Association und ZG: Es wird eine Präzisierung bei dieser Bestimmung nahegelegt:

«Als Flotte gilt die Gesamtheit der Schiffe, die sich im Eigentum von der steuerpflichtigen Person befinden oder von dieser betrieben werden.» (Änderungen gegenüber dem Wortlaut des Vorentwurfs kursiv hervorgehoben.)

Zudem wird von CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, der Reederei Zürich AG,

SPEDLOGSWISS, Suisse-Atlantique und der Swiss Shipowners Association ein zusätzlicher Artikel vorgeschlagen, damit klar wird, dass einzig Schiffseigner, die ihre eigenen Schiffe betreiben, sowie andere Betreiber von Charterer und Schiffsmanager von der Tonnagesteuer profitieren:

«Ein vom Bundesrat festgelegter Mindestprozentsatz der Flottentonnage muss sich rechtlich oder wirtschaftlich im Besitz der Schifffahrtsgesellschaft befinden oder von dieser direkt betrieben werden.»