Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
CADENA RoRo SA, Handel Schweiz, MSC, Reederei Zürich AG, Suisse-Atlantique und Swiss Shipowners Association: Der ermittelte Tonnagegewinn soll bei Steuerpflichtigen, die das technische Management einschliesslich das Besatzungsmanagement ausüben, fix auf 25 Prozent reduziert werden.
4.2.12 Artikel 76 E-DBG
Für CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, Handel Schweiz, MSC, Reederei Zürich AG, SPEDLOGSWISS, Suisse-Atlantique, Swiss Shipowners Association und ZG sind zwei zusätzliche Bestimmungen in diesem Artikel aufzunehmen:
«Wählt die steuerpflichtige Person die Option der Tonnagebesteuerung, führt dies nicht zur Realisierung von stillen Reserven im Sinne des Steuersystems.»
«Der Bundesrat definiert die Bedingungen zur Anwendung dieses Artikels.»
Für EXPERTsuisse stellt sich die Frage, ob die gebildeten stillen Reserven auf dem Seeschiff ab dem Moment, wo der Transfer in die Tonnagebesteuerung erfolgt, besteuert werden sollten.
4.2.13 Artikel 77 E-DBG
GE: Der Umstrukturierungsartikel sollte redaktionell angepasst werden (Änderungen gegenüber dem Vorentwurf kursiv gesetzt):
«Wird ein der Tonnagesteuer unterstelltes Seeschiff bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 oder 3 zum handelsrechtlichen Buchwert übertragen, so bleibt die Unterstellung unter die Tonnagesteuer und die Anwendungsdauer nach Artikel 76 Absatz 2 bestehen. Erfolgt die Übertragung zu einem anderen Wert, dann endet die Unterstellung unter die Tonnagesteuer und es gilt Artikel 76 Absatz 4.»
Begründung: Die Zusätze führen zu mehr Klarheit.
TI: Es wird vorgeschlagen, den Artikel umzuformulieren, da er unklar ist. Insbesondere nimmt der Gesetzesartikel keinen Bezug auf handelsrechtliche Buchwerte, wie es im Erläuterungsbericht heisst, so dass der Sinn der Vorschrift unklar ist.
CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, Handel Schweiz, Reederei Zürich AG, SPED-LOGSWISS, Suisse-Atlantique, Swiss Shipowners Association und ZG: Im derzeitigen Wortlaut benachteiligt der Artikel Übertragungen, die nicht steuerneutral sind, und Unternehmen, die Schiffe übernehmen, für welche die Tonnagebesteuerung erst nach Ablauf der in Artikel 76 Absatz 4 festgelegten Frist beantragt werden kann. Zudem könnte der letzte Satz dahingehend ausgelegt werden, dass ein Seeschiff, welches im Rahmen einer Umstrukturierung übertragen wird, vor Ablauf eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Jahr der Umstrukturierung nicht der Tonnagesteuer unterstellt werden kann.
4.2.14 Diverses
Für die STSA ist unklar, wie die Spartenrechnung den steuerbaren Reingewinn unter einer Tonnagesteuer beeinflussen würde.
AR macht auf eine Ungleichbehandlung der Instrumente aufmerksam: Der reduzierten Ressourcenabschöpfung aufgrund eines höheren Abzugs für Forschung und Entwicklung wird im Nationalen Finanzausgleich (NFA) nicht Rechnung getragen. Diese wird hingegen bei der Patentbox und bei der Einführung einer Tonnagesteuer im NFA berücksichtigt. Dadurch werden Kantone wie AR benachteiligt, die nur über einen höheren Abzug für Forschung und Entwicklung verfügen, jedoch keine Patentboxen haben und keine Seeschifffahrtsunternehmen angesiedelt haben.
BS: Das vorgesehene Tonnagesteuerregime sieht vor, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung eines Seeschiffs von der Besteuerung ausgenommen werden, während die Kapitalgewinne im heutigen System der Besteuerung unterliegen. Diesem neuen Steuerplanungsinstrument ist insbesondere aufgrund der erheblichen Höhe der stillen Reserven auf Seeschiffen besondere Beachtung zu schenken und sollte behoben werden.