Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 14 Seiten

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1. Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 24. Februar 2021 den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen (Tonnagesteuergesetz) in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis zum 31. Mai 2021. Insgesamt wurden 61 Vernehmlassungsadressaten angeschrieben. Im Anhang zum Ergebnisbericht sind die Vernehmlassungsteilnehmenden ersichtlich.

2. Eingegangene Stellungnahmen

Angesichts der grossen Anzahl abgegebener Stellungnahmen können nicht sämtliche Vorschläge und Begründungen wiedergegeben werden. Für Einzelheiten sei auf die insgesamt 55 eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Diese können abgerufen werden unter:

procedures/ended/2021#https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6021/11/cons_1

3. Grundzüge der Vernehmlassungsvorlage

Konzeptionell kommt die Tonnagesteuer einer alternativen Methode zur Ermittlung der Gewinnsteuer gleich. Sie ist im Sinne des Verfassungsauftrags zur vertikalen und horizontalen Harmonisierung auf der Ebene aller drei Gebietskörperschaften (Bund, Kantone und Gemeinden) einzuführen. Die Steuer soll für den Betrieb von Seeschiffen zur Anwendung kommen.

Bemessungsgrundlage für die Gewinnermittlung ist die pauschal mit einem gestaffelten Tarif multiplizierte Nettoraumzahl (Ladekapazität des Seeschiffs). Diese wiederum wird mit der Anzahl Betriebstage multipliziert. Der so ermittelte steuerbare Reingewinn wird ‒ sofern vorhanden ‒ zum übrigen steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet und zum ordentlichen Gewinnsteuersatz besteuert.

Die Tonnagesteuer fusst auf Freiwilligkeit. Die Wahl erfolgt für jedes Seeschiff separat. Wird die Wahlmöglichkeit ausgeübt, gilt eine Dauer von zehn Jahren. Danach unterliegt der steuerbare Reingewinn wieder der ordentlichen Bemessung ‒ es sei denn, die steuerpflichtige Person stellt erneut Antrag auf die Tonnagesteuer. Will ein Unternehmen vor Ablauf der Zehnjahresperiode einen Wechsel vornehmen (beispielsweise aufgrund erlittener betrieblicher Verluste oder trüber wirtschaftlicher Perspektiven), kann es einen erneuten Antrag für die Tonnagesteuer erst wieder im sechsten Jahr nach dem Ausstieg stellen.

4. Ergebnisse der Vernehmlassung

4.1 Grundsätzliche Haltung zur Einführung einer Tonnagesteuer in der Schweiz

Zustimmung:

Kantone: AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG, ZH und FDK (19)

Politische Parteien: Die Mitte, FDP und SVP (3)

Organisationen und Verbände: Alpen-Initiative, CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, CP, economiesuisse, EXPERTsuisse, FER, Gearbulk Holding AG, Greenpeace, Handel Schweiz, Handelskammer beider Basel, IFCHOR, MME, MSC, Nautilus International, OREF, Reederei Zürich AG, sgv, SPEDLOGSWISS, SSK, STSA, Suisse-Atlantique, Swiss Holdings, Swiss Shipowners Association, VCS, ZSV, und Zürcher Handelskammer (27)