Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 14 Seiten

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Begründung:

- Die Einführung einer Tonnagesteuer schafft für in der Schweiz domizilierte Seeschiff-

fahrtsunternehmen gleich lange Spiesse im internationalen Wettbewerb und stärkt damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz.

- Die Tonnagesteuer ergänzt die mit der STAF eingeführten Massnahmen zur Aufrechter-

haltung der Standortattraktivität der Schweiz für international tätige, mobile Unternehmen.

- Mit Blick auf die Standort- und Fiskalinteressen der Schweiz erscheint die Einführung ei-

ner Tonnagesteuer verfassungsrechtlich vertretbar.

- Die Tonnagesteuer ist auch vor dem Hintergrund zu begrüssen, dass sie ökologisch aus-

gestattete Schiffe steuerlich besserstellt als ökologisch schädlichere. Zudem ist sie näher an einer verursachergerechteren Besteuerung: Wer mehr transportiert, bezahlt mehr.

Ablehnung:

Kantone: AI (1)

Politische Parteien: Grüne und SP (2)

Organisationen und Verbände: Alliance Sud, Public Eye und SGB (3)

Begründung:

- Die spezifisch für die Seeschifffahrt konzipierte Tonnagesteuer verletzt die Prinzipien der

Rechtsgleichheit und damit auch die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nach wie vor aktuell und dürfen nicht ausser Acht gelassen werden.

- Neben den grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ist auch die Signalwirkung

zu berücksichtigen, die eine solche Ausnahmeregelung für die Zukunft und für andere Branchen mit sich bringen kann.

- Die Tonnagesteuer kommt einer pauschalen Steuerberechnung gleich, die zu einer fakti-

schen Nullbesteuerung führt. Denn es wären Gewinnsteuersätze von einem bis zwei Prozent möglich, sodass die Unternehmen aus der steuerlichen Verantwortung entlassen würden.

- Die Schweiz soll sich auf internationaler Ebene für eine rasche und verbindliche Dekarbo-

nisierung der Seeschifffahrt einsetzen. Eine Lenkungswirkung kann nur mit einem Malus-System erzielt werden.

4.2 Vorbehalte gegenüber einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs

Die Ausführungen zu den nachfolgenden Bestimmungen der direkten Bundessteuer gelten sinngemäss auch für die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen im StHG.

4.2.1 Artikel 18 Abs. 3bis E-DBG

CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, Handel Schweiz, MSC,Reederei Zürich AG,

SPEDLOGSWISS, Suisse-Atlantique und Swiss Shipowners Association: «Unterliegt ein Schifffahrtsunternehmen der Tonnagesteuer, so sind die Artikel 73‒77 sinngemäss anwendbar.» (Änderung gegenüber dem Wortlaut des Vorentwurfs kursiv hervorgehoben.)

Begründung:

Aus dem Vorentwurf geht nicht eindeutig hervor, ob die Bestimmung auch für Einzelunternehmen gelten würde. Mit dem vorliegenden Wortlaut wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf selbstständig Erwerbstätige erweitert ‒ unabhängig, davon ob, sie ihre Tätigkeit in Form eines Einzelunternehmens oder einer Schifffahrtsgesellschaft ausüben.