Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

4.2.4 Artikel 73 Absatz 3 E-DBG

Economiesuisse, EXPERTsuisse und STSA: Die Bareboat-Charter soll ebenfalls als Vercharterungsaktivität der Tonnagesteuer unterstellt werden.

Begründung:

Ein Grossteil der STSA-Mitglieder besitzt keine eigenen Schiffe, sondern werden zumeist gemietet. Mit dem Ausschluss der Bareboat-Charter als einer der Tonnagesteuer unterstellten Betriebsaktivität hat die Rohstoffhandelsindustrie das Nachsehen. Es gilt daher zu prüfen, unter welchen Bedingungen die Bareboat-Charter in den Geltungsbereich der Vorlage integriert werden kann.

MME, MSC, Reederei Zürich AG, SPEDLOGSWISS, Suisse-Atlantique, Swiss Shipowners Association und ZSV: Der grundsätzliche Ausschluss des Bareboat-Chartering wird der Komplexität und Bedeutung dieses Themas nicht gerecht. Es gilt bei der Bareboat-Charter zwischen konzerninternen Verhältnissen und Rechtsgeschäften mit Dritten zu unterscheiden: Innerhalb einer Gruppe ist die Bareboat-Charter unbeschränkt zulässig, da es sich hierbei lediglich um eine Frage der Konzernstrukturierung handelt. Bei rechtsgeschäftlichen Verhältnissen mit Dritten sind Einkünfte aus Bareobat-Chartering nur ausnahmsweise unter den Geltungsbereich der Tonnagesteuer zu subsumieren, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

‒ Das Verchartern auf Bareboat-Basis ist auf temporäre Überkapazitäten zurückzuführen,

‒ es ist nur temporär zulässig, d.h. maximal drei Jahre, und

‒ mindestens 50 Prozent der Schiffsflotte muss vom Steuerpflichtigen selbst betrieben werden.

4.2.5 Artikel 73 Absatz 4 E-DBG

AR, BL, BS, GE, TI, SO, SSK, VD, ZG, und ZH: Der Gewinn aus Nebentätigkeiten an Bord soll der Tonnagesteuer unterliegen, sofern er höchstens 50 Prozent des nach Handelsrecht ermittelten (= Zusatz gegenüber dem Vorentwurf kursiv hervorgehoben) Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs beträgt.

Begründung:

Damit wird eine Unklarheit beseitigt, ob sich die 50-Prozent-Voraussetzung auf den berechneten Gewinn oder auf den Grundsätzen des handelsrechtlich ermittelten Gewinns aus dem Betrieb des Seeschiffs bezieht.

CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, EXPERTsuisse, Handel Schweiz, OREF, Reederei Zürich AG, SPEDLOGSWISS, Suisse-Atlantique und Swiss Shipowners Association: Es ist bei der genannten 50er Grenze nicht auf dem Gewinn, sondern auf dem Umsatz abzustellen. Zudem soll auf Verordnungsstufe eine nicht abschliessende Liste von Nebentätigkeiten geführt werden.

4.2.6 Artikel 74 Absatz 1 E-DBG

CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, EXPERTsuisse, Handel Schweiz, MSC, Reederei Zürich AG, SPEDLOGSWISS, Suisse-Atlantique, Swiss Shipowners Association und ZG: Zu Beginn dieses Artikels sollte eine Definition der Seeschifffahrtsunternehmen eingefügt werden:

«Schifffahrtsunternehmen im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 sind Unternehmen, die eine Flotte besitzen oder betreiben, deren kommerzielles und strategisches Management in der Schweiz erfolgt.»

TI: In der vorgesehenen Verordnung sollte das Konzept des Betriebs untrennbar mit dem Konzept der substanziellen Präsenz in der Schweiz verbunden sein.