Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 14 Seiten
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4.2.8 Artikel 74 Absatz 3 E-DBG
CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, EXPERTsuisse, Handel Schweiz, MSC, Reederei Zürich AG, SPEDLOGSWISS, Suisse-Atlantique, Swiss Shipowners Association und ZG: Den massgebenden Zeitpunkt für die Erfüllung des Flaggenerfordernisses am letzten Tag der Steuerperiode festzumachen, wird als zu restriktiv erachtet unter Verkennung der Besonderheiten der maritimen Industrie. Die Einhaltung der Bedingung soll daher über einen relativ langen Zeitraum bewertet werden. Und sie ist auf Verordnungsstufe zu regeln.
4.2.9 Artikel 75 Absatz 1 E-DBG
STSA: Aufgrund der Komplexität der Vercharterungs-Betriebsaktivität ist die Berechnung des steuerbaren Reingewinns anhand der Einzelfallbetrachtung (pro Schiff) mit Unsicherheit verbunden.
Begründung:
Die Berechnung anhand des einzelnen Seeschiffs würde im Vergleich zu einer globalen bzw. kumulierten Bemessungsgrundlage zu einem erheblichen Mehraufwand führen.
FDP: Hinsichtlich der Praxistauglichkeit sollte die Berechnungsmethode geändert werden, so dass die Messung per Tonnage und nicht per Schiff verwendet wird.
VD: Die Unterstellung unter die Tonnagesteuer ist nicht pro Schiff, sondern pro Flotte vorzunehmen.
4.2.10 Artikel 75 Absatz 2 E-DBG
CP, MME und ZSV: Die im Vorentwurf verankerten Staffeltarife entsprechen dem Durchschnitt der EU-Tonnagesteuerregelungen. Eine Reduzierung der Tarife wäre mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit vorteilhafter. Zu prüfen wäre daher, ob man sich bei der Steuerlast nicht an den Vorreiterstaaten der EU orientieren sollte.
4.2.11 Artikel 75 Absatz 3 E-DBG
BL, economiesuisse, EXPERTsuisse FDK, FER, FR, GE und ZG: Bei der Verwirklichung ökologischer Anliegen durch steuerliche Anreize sollte der Fokus nicht nur auf dem Antriebssystem des Schiffs begrenzt sein. Es gibt auch Schiffe, die anderweitig ökologisch verbessert wurden und damit zur Umweltfreundlichkeit der Seeschifffahrt beitragen. Daher sind die ökologischen Kriterien in der Grundnorm auszuweiten.
Die Mitte, FDK, FR, GE und SwissHoldings: Die Vollzugstauglichkeit dieser Bestimmung ist besonders zu beachten. Die Einhaltung ökologischer Kriterien muss für die Steuerbehörde überprüfbar und nachvollziehbar sein.
Alpen-Initiative, economiesuisse, FER, Greenpeace, TI und VCS: Miteinzubeziehen in die Regelung sind auch die Verminderung des Schiffsmülls, des Lärms oder die verminderte Verschmutzung durch das Schiffsabwasser.
Alpen-Initiative, Greenpeace, Grüne, LU, VCS und VD: Anstelle einer Reduktion der Bemessungsgrundlage dank Einhaltung ökologischer Kriterien braucht es ein Malus-System, bei dem umweltschädlichere Schiffe höhere Steuern leisten müssen. Dadurch wird die gleiche Lenkung hin zu umweltfreundlicheren Schiffen sichergestellt.
CP und sgv: Bezüglich der ökologisch bedingten Reduktion wäre es vorteilhafter, sich nach dem norwegischen Standard auszurichten, der einen Rabatt von 25 Prozent vorsieht. economiesuisse setzt sich ebenfalls für eine stärkere Ermässigung ein analog der zypriotischen Tonnagesteuerregelung, die neuerdings eine maximale Reduktion von 30 Prozent vorsieht.
CADENA RoRo SA, Cargo Forum Schweiz, Handel Schweiz, MSC, OREF, Reederei Zürich AG, SPEDLOGSWISS, Suisse-Atlantique und Swiss Shipowners Association: Auch für die Branche ist die Formulierung im Vorentwurf zu eng gefasst. Um den Anreizcharakter zu erhalten, muss die Norm offener formuliert werden, so dass auch andere Umweltfaktoren berücksichtigt werden. Dabei soll folgende Norm zur Anwendung kommen:
«Der Bundesrat kann die Skala nach Absatz 2 aufgrund von Umweltkriterien nach unten oder oben anpassen, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent.»