Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

4.2.3 Verordnung vom 21. November 201229 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung

Art. 2 Abs. 2

In vorliegender Bestimmung wird der Klammerverweis um Artikel 126n KKV ergänzt, da sich die Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für den L-QIF nicht aus Artikel 91 KAG, sondern aus der erwähnten Bestimmung ergibt.

4.2.4 Verordnung vom 10. und 22. Juni 201130 über die Anlagestiftungen

Art. 29 Abs. 3 Bst. b und Art. 30 Abs. 3, 3bisund 3ter

Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b, der die kollektiven alternativen Anlagen regelt, verweist neu auf Artikel 30. Artikel 30 Absatz 3 lässt inländische kollektive Anlagen zu, wenn diese der Aufsicht der FINMA unterstehen, von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden und neu auch, wenn diese ein L-QIF sind. L-QIF können also sowohl für traditionelle, wie auch für alternative Anlagen verwendet werden.

Gemäss Artikel 30 Absatz 3biskönnen ausländische kollektive Anlagen nach Artikel 30 Absatz 1 wie bisher mehr als 20 Prozent betragen, wenn diese von der FINMA gemäss Artikel 120 Absatz 1 des KAG zugelassen wurden (Buchstabe a) oder der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, mit der die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des KAG abgeschlossen hat (Buchstabe b). Mit Buchstabe c werden neu auch ausländische, mit dem L-QIF vergleichbare kollektive Anlagen – wie beispielsweise der luxemburgische RAIF – in die zulässigen Anlagen gemäss Artikel 30 Absatz 3bisaufgenommen.

In Artikel 30 Absatz 3terwird festgehalten, dass die Information über die Risiken schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die ihren Nachweis in Textform ermöglicht. Sie kann als schriftlich auf einem separaten Dokument, innerhalb der Dokumentation oder auch separat per Email erfolgen.

In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive Anlagen als kollektive Anlagen im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung vom 18. April 198431 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV

2) gelten. Zudem gelten der L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive Anlagen als reguliert im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe b BVV 2. Eine Anpassung der BVV 2 infolge der Einführung des L-QIF im KAG ist deshalb nicht nötig.

4.2.5 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 201532

Art. 19 Abs. 1 Bst. e

Die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung durchführen, müssen die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen (Art. 15 Abs. 1 Bundesgesetz vom 26. September 201433 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAG). Heute sieht Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e KVAV vor, dass als geeignete Anlagen für das gebundene Vermögen unter anderem gelten: Kollektive Kapitalanlagen im Sinne der Artikel 8, 9 und 119 Absatz 1 KAG, die von der

29 SR 221.432

30 SR 831.403.2

31 SR 831.441.1

32 SR 832.121

33 SR 832.12