Vorlage

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 50Fedlex · Vorlage

Eigenmittelverordnung

d. ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027: 70 Prozent.Art. 148p Verwendung externer Ratings für nach Risiko gewichtete Positionen gegenüber Banken

Bis am 31. Dezember 2027 dürfen externe Ratings, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken verwendet werden, falls kein entsprechendes externes Rating existiert, das sich nicht auf eine implizite Staatsgarantie abstützt.

Art. 148q Risikogewichtung von Instrumenten mit Beteiligungscharakter

1Das Risikogewicht für Positionen nach Anhang 4 Ziffer 1.3 beträgt:

a. ab 1. Juli 2024: 160 Prozent;

b. ab 31. Dezember 2024: 220 Prozent;

c. ab 31. Dezember 2025: 280 Prozent;

d. ab 31. Dezember 2026 bis 30. Dezember 2027: 340 Prozent.

2Das Risikogewicht für Positionen nach Anhang 4 Ziffer 1.4 beträgt:

a. ab 1. Juli 2024: 130 Prozent;

b. ab 31. Dezember 2024: 160 Prozent;

c. ab 31. Dezember 2025: 190 Prozent;

d. ab 31. Dezember 2026 bis 30. Dezember 2027: 220 Prozent.

Art. 148r Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken Die Meldungen nach den Artikeln 100 Absatz 2 und 102 mit einem Meldestichtag bis einschliesslich 31. Dezember 2025 sind der Schweizerischen Nationalbank zuzustellen.

II

1Der bisherige Anhang 1 wird zu Anhang 1a.

2Die Anhänge 1a, 2, 3, 4, 5 und 8 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

3Diese Verordnung enthält neu die Anhänge 1, 4a und 5a gemäss Beilage.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.