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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 193154
Art. 14b Mindestdeckung
1Der Nominalwert der Darlehensdeckung der Mitglieder muss jederzeit mindestens 115 Prozent des Nominalwerts der Darlehen der Pfandbriefzentralen betragen.
2Der unter Berücksichtigung der Belehnungsgrenzen anrechenbare Wert der Darlehensdeckung muss jederzeit mindestens 108 Prozent des Nominalwerts der Darlehen der Pfandbriefzentralen betragen. Die FINMA kann einen höheren Mindestdeckungsgrad festlegen.
Gliederungstitel nach Art. 17
V. Bilanz, Erfolgsrechnung, Geschäftsbericht und Offenlegung
Art. 21bisOffenlegung
Die Pfandbriefzentralen müssen mindestens halbjährlich und innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses die folgenden Informationen offenlegen:
a. Wert der Pfandbriefe und der Deckung;
b. Verteilung des Deckungsstocks nach Standort und Art der Liegenschaft sowie nach Grösse der einzelnen Deckungsforderungen;
c. Zinsertrag der Pfandbriefe und der Deckung;
d. Währungsrisiko;
e. Fälligkeitsstruktur der Pfandbriefe und der Deckung;
f. Anteil der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Deckungsforderungen.