Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Wechsels von dynamischen auf statische Verweise auf den Basler Mindeststandard (vgl. Erläuterungen zu Anhang 1).7 Aufgrund der erwähnten Änderungen wurde auch teilweise die Struktur der ERV angepasst.8

Sämtliche Verweise auf Paragraphen des Basler Mindeststandards in diesem Bericht beziehen sich auf Anhang 1 der E-ERV, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entfalten nur dort eine rechtlich bindende Wirkung, wo im Verordnungstext selber ein expliziter Verweis steht. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden.9 Die Abkürzungen (bspw. CRE) beziehen sich auf die jeweiligen Kapitel.

Das EFD hat im Austausch mit der verwaltungsinternen Redaktionskommission (VIRK) sowie dem Bundesamt für Justiz (BJ) beschlossen, für diese Vorlage keine Totalrevision der ERV vorzunehmen. Die Analyse der Änderungen hat gezeigt, dass inhaltlich weniger als die Hälfte der bestehenden ERV angepasst wird. Viele Aspekte des Basel-III-Rahmenwerks wurden bereits zu früheren Zeitpunkten in der ERV umgesetzt. Diese Vorlage stellt die Finalisierung dieser Umsetzung dar. Der Nutzen einer zusätzlichen Totalrevision – samt Anpassung der Gesamtstruktur – wäre weit geringer als die daraus insbesondere für die Banken resultierenden zusätzlichen Umsetzungskosten.

1.2 Handlungsbedarf und Ziele

Die globale Finanzkrise hat das Vertrauen in die publizierten risikogewichteten Eigenkapitalquoten von Banken beeinträchtigt. Empirische Analysen des BCBS zeigten eine zu grosse Variabilität bei der Berechnung der Risk-weighted Assets (RWA) zwischen den einzelnen Banken. Ein Hauptziel von Basel III final ist es daher, die übermässige, inhaltlich nicht gerechtfertigte Variabilität der risikogewichteten Aktiven, die sich auf die von Banken publizierten risikogewichteten Eigenkapitalquoten auswirkt, zu reduzieren. Basel III final soll nun zu ausreichend transparenten und vergleichbaren risikogewichteten Eigenmittelquoten führen, die dem Markt eine effektive Beurteilung der Risiken ermöglichen. Der BCBS strebt mit Basel III final ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Einfachheit, Vergleichbarkeit und Risikosensitivität sowie die Verhinderung übermässiger Modelloptimierungen an. Die Ziele des BCBS sind auch für die Schweiz sinnvoll, indem sie das Finanzsystem und die Finanzstabilität stärken.

Für den international ausgerichteten Finanzplatz Schweiz ist eine zumindest weitgehend konforme Umsetzung des globalen BCBS-Standards und eine entsprechende Beurteilung durch den BCBS sinnvoll und wichtig. Entsprechend wurden die Anpassungen in der E-ERV so ausgestaltet, dass sie im Rahmen eines vom BCBS durchgeführten Regulatory Consistency Assessment Programme (RCAP) positiv beurteilt werden sollten.10 Diese weitgehende Konformität mit dem Basler Mindeststandard lässt einen gewissen Spielraum zu. Der maximale Spielraum richtet sich im Bereich der Eigenmittelanforderungen nach der durch allfällige Abweichungen resultierenden Reduktion der RWA sowohl im Aggregat über alle Banken als auch bezüglich der am meisten betroffenen Bank. Die Schweizer Umsetzung strebt an, den Spielraum so zu nutzen, dass für den Schweizer Finanzplatz ein möglichst hoher Nutzen bzw. möglichst tiefe Umsetzungskosten entstehen und die finanzmarktrechtlichen Ziele des Systems- und Gläubigerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Zeitliche Umsetzung

Die nationale Umsetzung in der Schweiz orientiert sich einerseits an den zeitlichen Vorgaben des BCBS (Inkraftsetzung per 1. Januar 2023) und andererseits an der Umsetzung in anderen

7 Insb. E-ERV: Art. 4a, 16, 32, 42, 50, 57, 59, 61, 62, 63, 72g, 77, 87, 118, 119, Anhang 1; E-LiqV Art. 17i, 17j, 17m, Anhang 10.

8 E-ERV: Art. 1, 2, 4, 22, 32, 35, 36, 37, 41, 42, 42a, 42b, 43, 47, 47a, 48, 49, 50, 56, 59, 59a, 59b, 60, 62, 63, 64, 64a, 64b, 64c, 71a, 72g, 73, 74, 75, 76, 77f, 78, 79, 80, 82, 86, 86a, 87, 88, 97, 106, 115, 128, 136, 148i.

9 www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards.

10 Ziel ist eine Beurteilung als «compliant» oder zumindest als «largely compliant». Weitere Beurteilungsstufen sind «materially non-compliant» sowie «non-compliant».