Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
wichtigen Jurisdiktionen (EU, UK, USA), da der Schweizer Finanzplatz international und insbesondere mit Europa eng verflochten ist und damit ein Level Playing Field gegenüber andern wichtigen Finanzplätzen gewährleistet ist. Gemäss aktueller Projektplanung und unter Berücksichtigung einer mindestens einjährigen Einführungsfrist ist in der Schweiz ein Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2024 vorgesehen.
Proportionalität
Im Hinblick auf eine differenzierte Ausgestaltung der Regulierung (Proportionalität) wurde die nationale Umsetzung gemäss den nachfolgend aufgeführten Grundsätzen vorgenommen:
i) Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV wird das finalisierte Basel-III-
Paket sowohl bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel als auch bei der Offenlegung mit Vereinfachungen umgesetzt. Entsprechende Vereinfachungen bei den Eigenmitteln führen in den spezifischen Teilbereichen stets zu nahezu gleichen oder höheren Anforderungen als nach finalen Basel-III-Standards (bspw. Art. 69 Abs. 4).
ii) Sofern Vereinfachungen entweder zu nahezu gleichen oder höheren Anforderungen als
nach finalen Basel-III-Standards führen (bspw. Art. 70 Abs. 4), gelten sie teilweise auch für Banken der Kategorie 3. Sind die betroffenen Geschäftsaktivitäten bzw. Positionen unwesentlich, so können auch De-Minimis-Regelungen zur Anwendung kommen (bspw. Art. 69 Abs. 4). Die Wesentlichkeitsschwellen wurden quantitativ definiert. Vereinfachungen in der Offenlegung gibt es auch für Banken der Kategorie 3.
iii) Für Banken der Kategorien 1 und 2 wird das finalisierte Basel-III-Paket vollumfänglich um-
gesetzt.
Zudem sind besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5, die für die Vereinfachungen nach Art. 47a–47e ERV qualifizieren, von den Änderungen dieser Vorlage bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel nicht betroffen.
Umgang mit nationalem Handlungsspielraum
Der Basler Mindeststandard beinhaltet zahlreiche nationale Wahlmöglichkeiten. So sieht der Standard in gewissen Bereichen (bspw. Immobilien) die Möglichkeit von höheren Anforderungen explizit vor, wenn die länderspezifischen Voraussetzungen von jenen, die dem Basler Mindeststandard zugrunde liegen, abweichen. Aber auch in anderen Bereichen wurden vom BCBS diverse nationale Optionen vorgesehen, um besonderen nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Schweiz übernimmt grundsätzlich die im Standard vorgesehenen Risikogewichte, in der Art wie es der BCBS vorsieht. Davon abgewichen wird lediglich in Bereichen, in welchen der Standard vereinfacht umgesetzt wird. Darüber hinausgehende Verschärfungen werden grundsätzlich vermieden. Explizit im Standard vorgesehene nationale Handlungsspielräume wurden unter ausgewogener Berücksichtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der Stabilität des Finanzsystems ausgestaltet. Konkret wurden die Auswirkungen verschiedener Handlungsoptionen auf die Kapitalisierung der Banken, die Risikosensitivität und die Umsetzung auf Vergleichsfinanzplätzen berücksichtigt. Materielle Definitionen, die gemäss Standard national festzulegen sind, wurden risikosensitiv und prudenziell sinnvoll fixiert und werden im Weiteren klar begründet. Detaillierte Informationen hierzu finden sich in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen sowie in den Abschnitten zu geprüften Alternativen. Zusätzliche Informationen finden sich in der Regulierungsfolgenabschätzung.
Kapitalanforderungen des Standard-Ansatzes
Die Reform von Basel III final hat zum Ziel, die Kapitalanforderungen im Vergleich zu heute risikosensitiver auszugestalten, jedoch nicht generell zu erhöhen oder zu senken. Mit den Anpassungen in der E-ERV wird auch eine im Aggregat (ohne Grossbanken11) ungefähr kapital-
11 Für die beiden Grossbanken steigen die Kapitalanforderungen aufgrund von Basel III final gegenüber dem Status quo.