Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

 Der Basler Mindeststandard sieht im Sinne einer höheren Risikosensitivität künftig präferen-

tielle und nicht-präferentielle Risikogewichte für grundpfandgesicherte Kredite vor. Die tieferen, präferentiellen Risikogewichte sind nur vorgesehen, sofern gewisse Voraussetzungen (CRE20.7118) erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommen für die Positionen die höheren, nicht-präferentiellen Eigenmittelanforderungen zur Anwendung. Die Schweiz setzt auf Wunsch der Branche und im Sinne einer effizienten Umsetzung die Elemente des CRE20.71 im Standard vereinfacht um (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c). Daher werden die präferenziellen Risikogewichte für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent als Kompensation für die fehlende explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie für fehlende Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss Basler Mindeststandard erhöht (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4). Diese (im Vgl. zum Standard leicht erhöhten) präferenziellen Risikogewichte kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Art. 72c Abs. 1–3 erfüllt sind. Ansonsten gelten die nicht-präferenziellen Risikogewichte nach Art. 72c Abs. 5.

 Zudem werden die Positionen neu in ihrer Gesamtheit mit dem Risikogewicht gewichtet,

das dem Belehnungsgrad des Grundpfands bzw. bei den nicht-präferentiellen Risikogewichten der Gegenpartei zugewiesen ist. Der bisherige Tranchenansatz fällt weg. Die Gewichtung des gesamten Kredits mit einem Risikogewicht führt gegenüber dem bisherigen Tranchenansatz mit bis zu drei unterschiedlichen Risikogewichten pro Kredit zu einer Vereinfachung und zu einer höheren Risikosensitivität.

 Da die Eigenmittelanforderungen zur Unterlegung von direkt und indirekt grundpfandgesi-

cherten Positionen künftig an das Verhältnis zwischen ausstehendem Kreditbetrag (ausstehender Kredit und alle Kreditzusagen) und Belehnungswert (Loan to Value, LTV) geknüpft sind, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Wert einer Liegenschaft im Laufe eines Immobilienzyklus verändert. Könnte der Belehnungswert zu jedem Zeitpunkt angepasst werden, hätte dies zur Folge, dass der LTV und damit die Eigenmittelanforderungen mit steigenden Immobilienpreisen automatisch sinken. Um diese prozyklische Wirkung zu vermeiden, soll der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes (Value at Origination) im Rahmen der Kreditvergabe festgelegt und während 7 Jahren beibehalten werden.

 Während bei Baukrediten und Krediten für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften

weiterhin dieselben Risikogewichte zur Anwendung kommen wie bei fertiggestellten Objekten, sind bei allen übrigen Baukrediten und Krediten für Bauland höhere Risikogewichte anwendbar (vgl. Erläuterungen zu Art. 72e). Damit soll den höheren Risiken von Krediten im Zusammenhang mit Liegenschaften im Bau Rechnung getragen werden.

 Zudem sind künftig nur noch verpfändete Wertschriften im Rahmen der Säule 3a sowie

verpfändete Vorsorgeguthaben in bar (Säule 2 und 3a, Freizügigkeitsguthaben) bei der bankeigenen Stiftung oder bei anderen Vorsorgeeinrichtungen, die solche Barvermögen bei der kreditgebenden Bank als Einlagen halten, als werthaltige Sicherheiten für die Eigenmittelunterlegung von selbstgenutzten Wohnliegenschaften anrechenbar, so dass nur noch diese die Eigenmittelanforderungen an die Banken entsprechend reduzieren. Nicht mehr anrechenbar sind künftig insbesondere Guthaben bei bankfremden Stiftungen. Die eingeschränkte Anrechenbarkeit folgt aus den angepassten Basler Vorgaben für die Anrechnung von finanziellen Sicherheiten bei Krediten, die eine Vereinheitlichung der Berechnungsmodalitäten und letztlich besser vergleichbare Eigenmittelkennzahlen bezwecken.

Schaffung neuer Positionsklassen

Zur risikosensitiveren Ausgestaltung der Regulierung werden gemäss E-ERV im Einklang mit dem Basler Mindeststandard zwei neue Positionsklassen Spezialfinanzierungen (Art. 70a, 70b und Anhang 2 Ziff. 7) und ausländische gedeckte Schuldverschreibungen (Art. 71b und Anhang 2 Ziff. 8) geschaffen.

18 Basler Mindeststandard zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken.