Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Anhang 3 Ziff. 3), öffentlich-rechtliche Körperschaften (Anhang 2 Ziff. 2), multilaterale Entwicklungsbanken (Anhang 2 Ziff. 3) und nachranginge Positionen (Anhang 3 Ziff. 4).

 Die bisherige Positionsklasse «Beteiligungstitel» wird durch die Positionsklasse «Instru-

mente mit Beteiligungscharakter» ersetzt, die auch die Beteiligungstitel umfasst. Titel, die eine Beteiligung am Gesellschaftskapital eines Unternehmens ausweisen, gelten weiterhin als Beteiligungstitel. Um jedoch regulatorische Arbitrage zu verhindern, ist die Positionsklasse neu breiter gefasst und umfasst künftig nicht nur Beteiligungstitel, sondern auch Finanzinstrumente, die unabhängig vom Stimmrecht einen direkten oder indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezug zum Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens ausweisen.

 Die Neuregelung bei Positionen gegenüber Banken ermöglicht bei längerfristigen Forde-

rungen gegenüber Banken mit einem A-Rating künftig eine tiefere Kapitalunterlegung. Können bei Positionen gegenüber Banken keine externen Ratings verwendet werden, müssen sie im Sinne einer höheren Risikosensitivität zur Ableitung des Risikogewichts künftig in eine der drei neuen Unterpositionsklassen A bis C eingeteilt werden. Dazu werden unter anderem regulatorische Kennzahlen verwendet.

 In der Positionsklasse Unternehmen wird mit der Einführung einer Definition für kleine

und mittlere Unternehmen (KMU) die Granularität erhöht. Dies erlaubt es, für Positionen gegenüber KMUs ohne Rating eine tiefere Risikogewichtung als für grössere Unternehmen ohne Rating einzuführen.

 Die bisherige Positionsklasse «natürliche Personen und Kleinunternehmen» wird neu zur

Positionsklasse «Retailpositionen». In dieser Positionsklasse wird eine differenziertere Risikogewichtung als bisher eingeführt. So kommt unter gewissen Bedingungen bspw. für Kreditkartenverpflichtungen oder für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien eine tiefere Risikogewichtung zur Anwendung.

 Bei den Positionsklassen öffentlich-rechtliche Körperschaften, multilaterale Entwick-

lungsbanken und nachranginge Positionen wurde die Risikogewichtung für gewisse Ratingklassen reduziert.

Die vorliegende ERV-Anpassung sieht grössere Veränderungen im Bereich der direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen (Art. 72–72g und Anhang 3 Ziff. 3) vor. Die bisherigen Regelungen differenzieren zwischen Wohnliegenschaften und übrigen Liegenschaften. Bei Wohnliegenschaften erfolgt die Risikogewichtung anhand eines sogenannten Tranchenansatzes, der die einzelne Hypothek in verschiedene Verkehrswerttranchen teilt und jeder Tranche ein unterschiedliches Risikogewicht zuweist. Für die übrigen Liegenschaften kommt bislang ein Risikogewicht von 100 Prozent zur Anwendung. Für die Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland wiederum ist die künftige Nutzung der Liegenschaft relevant. Zudem ist es Banken unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, Eigenmittel der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer in Form von verpfändeten Vorsorgeguthaben und verpfändeten Ansprüchen auf Vorsorgeleistungen bei der Eigenmittelunterlegung als werthaltige Sicherheiten zu berücksichtigen, was für sie zu einer tieferen Eigenmittelunterlegung führt.

Die beantragte Neuregelung sieht die folgenden Änderungen an der bestehenden Regelung vor:

 Um die unterschiedlichen Risiken der diversen Liegenschaftsarten bei der Eigenmittelun-

terlegung berücksichtigen zu können, haben die Banken neu zu unterscheiden, ob der Kredit für selbstgenutzte Wohnliegenschaften, Wohnrenditeliegenschaften (übrige Wohnliegenschaften), selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften oder Gewerberenditeliegenschaften (übrige Gewerbeliegenschaften) vergeben wurde. Je nach Risiko der entsprechenden Objektkategorie sind in der E-ERV höhere oder tiefere Risikogewichte verankert (vgl. Anhang 3 Ziff. 3). Für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und Gewerbeliegenschaften sinken dadurch in der Regel die Eigenmittelanforderungen, während sie für Wohnrenditeliegenschaften in der Regel ansteigen.