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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Bargeld, Depositen mit Fälligkeit bis zu einem Jahr und Geldmarktanlagen bei Banken mit genügender Bonität;

b. Anleihensobligationen von Schuldnern mit genügender Bonität und unter Berücksichtigung des Rangs, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;

c. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine oder Anteilscheine von Genossenschaften sowie ähnliche Wertschriften, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;

d. inländische Wohn- und Geschäftshäuser im direktem Eigentum des Versicherungsunternehmens;

e. derivative Finanzinstrumente, sofern diese der Absicherung von Werten des entsprechenden gebundenen Vermögens dienen;

f. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, sofern sie:

1. jederzeit veräussert werden können,

2. die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen gemäss Buchstaben a–e investiert, und

3. die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen oder ausländischen Regulierung und Aufsicht untersteht.

3 Konzerninterne Anlagen können dem gebundenen Vermögen nicht zugewiesen werden. Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.

4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den zulässigen Werten erlassen.

Art. 81 Zulässige Werte für anteilsgebundene Lebensversicherungen

(Art. 17 und 20 VAG)

Für separate gebundene Vermögen in der anteilsgebundenen Lebensversicherung in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 gelten, soweit nach Artikel 75a Absatz 2 Buchstaben a und b eine kongruente Deckung vorgesehen ist, die zur Deckung zu stellenden Werte im erforderlichen Umfang als geeignet.

Art. 82

Aufgehoben

Art. 83 Begrenzungen

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Die FINMA regelt Begrenzungen für Anlagen, die von den Versicherungsunternehmen nach Artikel 79 Absatz 2 AVO dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden.

2 Versicherungsunternehmen, die nach Artikel 79 Absatz 1 der FINMA eine Liste geeigneter Werte zur Genehmigung einreichen, müssen quantitative Begrenzungen pro