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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Sie dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, de-

ren Risiken sie hinreichend beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen können.

b. Sie müssen ihre Vermögenswerte so anlegen, dass Sicherheit, Qualität, Liqui-

dität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden. Die Belegenheit der Vermögenswerte muss die Verfügbarkeit gewährleisten.

c. Sie müssen Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechni-

schen Rückstellungen gehalten werden, folgendermassen anlegen:

1. in einer der Art und Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens angemessenen Weise,

2. im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten, und

3. unter Berücksichtigung der strategischen Ziele.

d. Sie müssen im Fall eines Interessenkonflikts sicherstellen, dass die Anlage im

Interesse der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer sowie der Anspruchsberechtigten erfolgt.

e. Sie müssen Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem

geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau halten.

f. Sie müssen Anlagen in angemessener Weise so mischen und streuen, dass eine

übermässige Abhängigkeit von einer Anlageklasse, einem Vermögenswert, einem Emittenten, einer Unternehmensgruppe, einem Markt, einer geographischen Region sowie eine übermässige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden wird.

g. Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese

zur Verringerung von Risiken oder zur effizienten Bewirtschaftung der Kapitalanlagen dienen. Unzulässig sind Geschäfte, bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe).

2 Werden Anlagen für Lebensversicherungsverträge getätigt, bei denen das Anlagerisiko von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer getragen wird, so gelten Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die folgenden Bestimmungen:

a. Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an kol-

lektiven Kapitalanlagen oder an im internen Anlagebestand gehaltenen Vermögenswerten gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern für den Anlagebestand keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte gedeckt werden.

b. Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Index oder an einen an-

deren als die in Buchstabe a genannten Bezugswerte gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die Vermögenswerte abbildet werden, auf denen der Index oder der Bezugswert beruht. Wenn keine Anteile gebildet werden, sind die