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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Rückversicherungsdeckungen, freiwillige Ablösung eigener Anleihen, gruppeninterne Transaktionen und die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte.

2 Befindet sich ein Versicherungsunternehmen im gelben Bereich, so kann die FINMA unter angemessener Würdigung des Einzelfalls alle Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG anwenden, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten des Versicherungsunternehmens erforderlich erscheinen, insbesondere auch die Einstellung des Neugeschäfts und die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestands.

3 Fällt ein Versicherungsunternehmen in den roten Bereich und kann es der FINMA keine Sofortmassnahmen vorlegen, die für die FINMA unmittelbar erkennbar innerhalb kurzer Zeit zu einem Verlassen des roten Bereichs führen, so darf es keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen und wird abgewickelt. Die FINMA ergreift die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 51 VAG.

4 Die FINMA kann Versicherungsunternehmen im roten Bereich die Bewilligung gemäss Artikel 37 FINMAG entziehen.

5 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 3 genehmigen. Massgebend dafür sind insbesondere das effektive Schutzniveau der Versicherten und die Verfügbarkeit und Effektivität von Massnahmen.

Art. 53 Massnahmenplan

(Art. 9b VAG)

1 Gerät ein Versicherungsunternehmen in den gelben Bereich, so muss es der FINMA innerhalb von zwei Monaten einen auf realistischen Annahmen beruhenden Massnahmenplan zur Genehmigung vorlegen. Das Versicherungsunternehmen muss dabei einen allfälligen Stabilisierungsplan nach Artikel 22a VAG würdigen.

2 Der Massnahmenplan muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Er muss so gestaltet sein, dass innert 24 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Genehmigung ausgehend vom gelben Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit der grüne Bereich erreicht wird. Die FINMA kann diese Frist verlängern.

b. Er definiert zur Nachverfolgung der Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a über die Laufzeit geeignete Zielgrössen einschliesslich des SST-Quotienten, die zu festgelegten Zeitpunkten während der Laufzeit des Massnahmenplans zu erreichen sind.

c. Er zeigt die Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a durch eine Abschätzung der Entwicklung der Zielgrössen unter verschiedenen Szenarien über die Laufzeit des Massnahmenplans.

3 Das Versicherungsunternehmen legt der FINMA während der Laufzeit des Massnahmenplans einen aktualisierten Massnahmenplan zur Genehmigung vor, wenn dies zur Erreichung der Zielgrössen nötig ist.

4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zum Massnahmenplan erlassen und im Einzelfall Elemente des Massnahmenplans festlegen.