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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. Der Anrechnungswert darf 75 % des aktuellen Marktwerts des auf Derivate entfallenden Anteils der gestellten Ersteinschusszahlung nicht übersteigen.

Art. 93 Übrige Werte

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Werte, für die nach diesem Abschnitt keine Regelung besteht, dürfen im gebundenen Vermögen nicht zu einem höheren Wert als dem Marktwert angerechnet werden. Die Grundlage für die verwendeten Marktwerte muss dokumentiert werden.

2 Allfällige Verpflichtungen müssen abgezogen werden, soweit sie:

a. das Vermögen vermindern, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Verpflichtungen dient; und

b. mit dem betreffenden Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

3Werden Anlagen nicht an einem geregelten Markt gehandelt, so muss die Methode der Ermittlung der Marktwerte dokumentiert und die resultierende Bewertungsunsicherheit berücksichtigt werden.

4 Sofern eine nach Artikel 88 bewertete Anlage durch Derivate abgesichert ist, darf der kombinierte Anrechnungswert der zugehörigen Derivate und der abgesicherten Anlage den Wert gemäss Artikel 88 nicht überschreiten.

5 Als Obergrenze für die Bewertung eines gebundenen Vermögens insgesamt gilt in jedem Fall der zu erwartende Verwertungserlös auf Basis von Marktwerten.

Art. 95 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2

Entscheid über die Bewertung

(Art. 17 und 20 VAG)

1Aufgehoben

2 Die FINMA kann für einzelne Anlagewerte und -kategorien tiefere Anrechnungswerte festsetzen, wenn dies aus Gründen des Versichertenschutzes geboten erscheint.

(5. Titel: Übrige Vorschriften zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

1. Kapitel: Risikomanagement)

Art. 96 Sachüberschrift, Abs.1, 2 Bst. b und d sowie 4

Ziel und Inhalt

(Art. 22 VAG)

1 Das Versicherungsunternehmen muss durch ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen sicherstellen, dass:

a. frühzeitig Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden;