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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
5 Erstellt das Versicherungsunternehmen keinen von der FINMA genehmigten Massnahmenplan oder erweisen sich die im Massnahmenplan definierten Zielgrössen als nicht erreichbar, so ergreift die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 VAG.
Gliederungstitel vor Art. 53a
10. Kapitel: Weitere Bestimmungen
Art. 53a Vereinfachungen
(Art. 9b VAG)
Die FINMA kann für Versicherungsunternehmen Vereinfachungen bei der Durchführung des SST verfügen, wenn
a. besondere Umstände, insbesondere der kleine Geschäftsumfang, die geringfügige Komplexität oder die unproblematische Risikosituation dies rechtfertigen; und
b. die Erfüllung des Schutzniveaus dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 53b Aufschläge und Abschläge
(Art. 9b VAG)
Bei unzureichender Modellierung oder zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken, insbesondere operationeller Risiken und Konzentrationsrisiken, kann die FINMA Folgendes verfügen:
a. der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital;
b. Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital; oder
c. die Aggregation von Szenarien.
Art. 54 Abs. 4
(Art. 16 VAG)
4 Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art, Verwendung und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Art. 62
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 75a
2. Abschnitt: Anlage und Bestellung
Art. 75a Grundsätze der Anlage
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen und dabei folgende Anforderungen einhalten: