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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Rückstellungen durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.

c. Soweit in einem Vertrag neben den in den Buchstaben a und b genannten Leistungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung vorgesehen ist, müssen auf die zur Deckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Buchstaben e–g angewendet werden. Bei einer Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis müssen die zur Deckung der zugehörigen Rückstellung gehaltenen Vermögenswerte die Wertschwankungen der Garantie möglichst gut replizieren.

3 Das Versicherungsunternehmen muss seine Anlagestrategie und die Einhaltung der Anlagegrundsätze nachvollziehbar dokumentieren und überwachen.

Art. 76 Bestellung

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Das Versicherungsunternehmen muss das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten bestellen. Es wendet dabei den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht nach Artikel 75a an.

2 Es muss diese Werte so erfassen und kennzeichnen, dass es jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist. Die Verwendung und Verwertbarkeit der Werte des gebundenen Vermögens zugunsten der Versicherten muss gewährleistet sein.

Art. 76a Besicherte Vermögenswerte

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Besicherte Vermögenswerte und die für sie gestellte Sicherheit werden für Zwecke des gebundenen Vermögens als Einheit betrachtet. Solange ein Vermögenswert einem gebundenen Vermögen zugewiesen ist, muss diesem auch die Sicherheit zugewiesen sein.

2 Verschiedene gebundene Vermögen müssen vertraglich so separiert werden, dass eine Verrechnung zwischen Werten den gebundenen Vermögen oder zwischen gebundenem und freiem Vermögen jederzeit ausgeschlossen bleibt.

3 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 79 Zulässige Vermögenswerte

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Die FINMA kann auf Antrag eines Versicherungsunternehmens eine Liste mit Werten genehmigen, die für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen geeignet sind.

2 Verfügt das Versicherungsunternehmen über keine von der FINMA genehmigte Liste, so können dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden: