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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 87 Abs. 2 und 3
Meldung und Haftung des Verwahrers
(Art. 17 und 20 VAG)
2 Die Fremdverwahrung bei einer geeigneten Verwahrstelle ist zulässig. Dabei sind insbesondere die Grundsätze nach Artikel 75a und folgende Bedingungen zu erfüllen:
a. Es muss sichergestellt werden, dass der Verwahrer gegenüber dem Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet. Die Haftung muss angemessen sein und dem Zweck des gebundenen Vermögens Rechnung tragen.
b. Bei der Fremdverwahrung im Ausland muss zudem das Vorrangprivileg des gebundenen Vermögens entsprechend Schweizer Recht gewährleistet bleiben.
3Aufgehoben
Art. 90 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 91 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 91a Anrechnungswert bei besicherten Werten
(Art. 17 und 20 VAG)
Bei Vermögenswerten, die üblicherweise besichert sind, wird als Anrechnungswert für die aus dem Vermögenswert und der erhaltenen Sicherheit bestehenden Einheit kein höherer Wert als der Anrechnungswert der erhaltenen Sicherheit berücksichtigt, soweit diese im entsprechenden gebundenen Vermögen tatsächlich vorhanden ist und im Fall eines Close-Out-Netting beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Zusätzlich sind die übrigen Begrenzungen der Bewertung insbesondere nach Artikel 93 zu beachten.
Art. 91b Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten
(Art. 17 und 20 VAG)
1 Stellt das Versicherungsunternehmen die Nachschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen, so können die betroffenen Vermögenswerte nicht mehr angerechnet werden.
2 Stellt das Versicherungsunternehmen die Ersteinschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen und soll eine Anrechnung im Sinne von Absatz 3 erfolgen, so müssen nebst dem gestellten Vermögenswert auch Forderungen wie solche auf Rückgabe, Rückzession und Rückübereignung dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden.
3 Das Versicherungsunternehmen bestimmt insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos, dass die Sicherheit beansprucht wird, den jeweils angemessenen Anrechnungswert im Sinne eines bestmöglichen Schätzwerts der Forderungen gemäss Absatz