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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. frühzeitig Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden; und
c. die Geschäftstätigkeit innerhalb der gegebenen Risikotragfähigkeit erfolgt.
2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
b. eine Risikopolitik, welche der Geschäftsstrategie Rechnung trägt und eine angemessene Kapitalausstattung beinhaltet;
d. die Identifikation, die Beurteilung, die Steuerung und die Überwachung aller wesentlichen Risiken, wobei eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen ist;
4 Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhängig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisationskomplexität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten. Die Risikomanagement-Funktion muss das Versicherungsunternehmen bei der Förderung einer Risikokultur innerhalb des gesamten Unternehmens. unterstützen können.
Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
(Art. 22 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen muss mindestens jährlich vorausschauend über die gesamte Planungsperiode, welche die aktuelle Situation des laufenden Geschäftsjahres sowie mindestens zwei weitere Jahre umfasst, eine gesamthafte Selbstbeurteilung vornehmen:
a. der Risiken, denen es in der Planungsperiode ausgesetzt ist, einschliesslich der signifikanten Risikokonzentrationen und gruppenweiten Risiken (Gesamtrisikoprofil);
b. des gesamten Kapitalbedarfs;
c. der Einhaltung der Anforderungen an:
1. ein den Geschäftsverhältnissen angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem,
2. die versicherungstechnischen Rückstellungen, und
3. das gebundene Vermögen;
d. der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements.
2 Wirtschaftlich verbundene Gesellschaften sind bei der Selbstbeurteilung zu berücksichtigen. Versicherungskonzerne berücksichtigen alle wesentlichen regulierten und nicht regulierten Einheiten und Bereiche im In- und Ausland. Sie berücksichtigen auch die wesentlichen ausserbilanziellen und nicht konsolidierten Bereiche.
3 Die Selbstbeurteilung ist anhand verschiedener Szenarien, wovon mindestens eines ein existenzbedrohendes sein soll, über die Planungsperiode auszuwerten, zu dokumentieren und sowohl in der Geschäftsstrategie als auch in der Geschäftsplanung zu berücksichtigen.
4 Das Versicherungsunternehmen muss die Prinzipien der Selbstbeurteilung mittels interner Weisungen erfassen und für eine angemessene Dokumentation sorgen.