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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 24
2. Kapitel: Marktkonforme Bewertung
Art. 24 Marktkonformer Wert
(Art. 9a VAG)
1 Der marktkonforme Wert von Aktiven ist deren Marktwert, falls dieser gemäss Artikel 26 Absatz 1 verlässlich ist.
2 Besteht kein verlässlicher Marktwert, so wird der marktkonforme Wert aufgrund eines Modells (Bewertungsmodell) bestimmt.
Art. 25 Grundsatz
(Art. 9a VAG)
Eine marktkonforme Bewertung richtet sich nach und ist nicht im Widerspruch zu den aktuellsten Daten und Informationen, die aus dem Handel an transparenten Finanzmärkten gewonnen werden können.
Art. 26 Bewertung von Aktiven
(Art. 9a VAG)
1 Der Marktwert von Aktiven ist verlässlich, wenn
a. dafür genügend Transaktionen zwischen unabhängigen, sachverständigen Geschäftspartnern stattfinden; oder
b. eine ausreichende Anzahl von Wertpapierhäusern oder Brokern, als Geschäftspartner, Preise für einen Geschäftsabschluss für signifikante Volumina offerieren.
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird bei der Verwendung beobachteter Transaktionspreise deren Angemessenheit plausibilisiert.
3 Der marktkonforme Wert von Aktiven mittels Bewertungsmodellen entspricht dem Preis, zu dem unabhängige, sachverständige und vertragswillige Geschäftspartner die Aktiven erwerben oder verkaufen würden.
Gliederungstitel vor Art. 27
Aufgehoben
Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten
(Art. 9a VAG)
Der marktkonforme Wert von Verbindlichkeiten entspricht dem finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zu deren Erfüllung.