Vorlage VeVA

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 8 Seiten

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(Art. 4 Abs. 4) innert 25 Arbeitstagen in das Informations- und Dokumentationssystem eintragen;

b. zur Zwischenlagerung an eine andere Betriebsstätte des gleichen Unternehmens, soweit es sich um Produkte handelt, welche das Unternehmen im Kleinverkauf abgibt und von Haushalten als Abfälle zurücknimmt;

c. die im Auftrag des Kantons bei Abgeberbetrieben eingesammelt und der Entsorgung zugeführt werden, soweit es sich um Produkte handelt, die die Unternehmen im Kleinverkauf abgeben und von Haushalten als Abfälle zurücknehmen;

d. zur Zwischenlagerung an Unternehmen, die keine Bewilligung nach Artikel 8 benötigen.

Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c und Abs. 2

1Abgeberbetriebe müssen Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen mit folgenden Angaben kennzeichnen:

b. mit dem Abfallcode und der Bezeichnung der Abfälle nach dem Abfallverzeichnis;

c. mit der aus dem Informations- und Dokumentationssystem generierten Nummer für die Übergabe von Abfällen im Inland.

2Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Sonderabfälle nicht dokumentiert werden müssen.

Art. 9 Bewilligungsgesuch

1Das Bewilligungsgesuch muss Angaben darüber enthalten:

a. welche Abfälle zur Entsorgung entgegengenommen werden sollen;

b. wie die Abfälle bei der Entgegennahme kontrolliert werden sollen;

c. wie die Abfälle entsorgt werden sollen;

d. über welche Anlagen, Einrichtungen und Fachleute das Entsorgungsunternehmen verfügt, damit die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden.

2Das Gesuch muss im Informations- und Dokumentationssystem erstellt und übermittelt werden.

Art. 10 Abs. 4

4Sie dokumentiert die Prüfung des Bewilligungsgesuchs im Informations- und Dokumentationssytem .