Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Bst. d und 177 LwG]

Artikel 18

Die Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen gilt für einzelbetriebliche Massnahmen als Voraussetzung. Damit wird sichergestellt, dass der Betrieb den ökologischen Leistungsnachweis erfüllt.

[Rechtliche Grundlage: Art. 89 Abs. 1 Bst. c LwG]

Artikel 19

Der Artikel definiert die spezifischen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als gemeinschaftliche Massnahme anerkannt zu werden. Für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen gelten zusätzliche Anforderungen.

Zwischen den Elementen einer gemeinschaftlichen Massnahme muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen oder Synergien bei der Planung und Umsetzung müssen genutzt werden. Mit dieser Bestimmung wird ausgeschlossen, dass mehrere voneinander unabhängig realisierte Massnahmen zu einer gemeinschaftlichen zusammengefasst werden können und damit von einem höheren Beitragssatz profitieren.

Gesamtmeliorationen mit Biodiversitätsfördermassnahmen gelten als umfassend gemeinschaftlich; dies gilt auch für deren Grundlagenbeschaffung. Neu ist explizit festgehalten, dass auch die weiteren Arten von umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen Biodiversitätsfördermassnahmen beinhalten müssen. Zudem wird präzisiert, dass nebst Gesamtmeliorationen nur Massnahmen baulicher Art nach Art. 13 als umfassend gemeinschaftlich gelten können. Rein planerische Massnahmen wie Pachtlandarrondierungen oder Entwicklungsprozesse ländlicher Raum (ELR) fallen also nicht darunter. Damit wird eine Unsicherheit in der bisherigen Praxis behoben.

[Rechtliche Grundlage: Art. 88 und 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 20

Der Artikel definiert die spezifischen Voraussetzungen, die Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts erfüllen müssen. Elemente, die bisher in den Weisungen und Erläuterungen der Verordnung zu finden waren, werden neu in den Verordnungstext integriert. Neu ist die Präzisierung für Bodenaufwertungen.

Gemäss Bodenstrategie Schweiz sind natürlich gewachsene, ungestörte Böden mit standorttypischen Bodeneigenschaften zu erhalten. Bodenaufwertungen sollen primär auf anthropogen beeinträchtigten Böden erfolgen. Dies sind Böden, deren Bodenaufbau (Schichtabfolge und -mächtigkeit) infolge einer Bautätigkeit – namentlich durch Auftragen von anderswo abgetragenem Boden- oder Aushubmaterial oder durch Verdichtung – stark verändert worden ist. Ebenfalls als anthropogen degradiert sind gesackte organische Böden oder solche, die über den Prüfwerten gemäss VBBo belastet sind, zu beurteilen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]

Artikel 21

Der Artikel definiert die spezifischen Voraussetzungen, die Massnahmen im Bereich Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum erfüllen müssen.

[Rechtliche Grundlage: Art. 93 Abs. 4 und Art. 177 LwG]