Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft Artikel 63
Die zuständige kantonale Behörde hat die Aufgabe, die Rückerstattungen von Bundesbeiträgen zu verfügen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 102, 103 und 177 LwG]
Artikel 64
Die Kantone rechnen jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückerstatteten Beiträge ab. Neu wird verlangt, dass eine Kopie der Rückerstattungsverfügung mitgeschickt wird.
[Rechtliche Grundlage: Art. 102, 103 und 177 LwG]
Artikel 65
In Fällen von Zweckentfremdungen müssen Beiträge zurückerstattet werden.
Der Artikel beschreibt die wichtigen Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen. Die Liste ist abschliessend. Das Zweckentfremdungsverbot gilt bis spätestens 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.
Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 102 und 177 LwG]
Artikel 66
Der Artikel soll klären, wie die Höhe der Beiträge berechnet wird, die im Fall von Zweckentfremdungen zurückerstattet werden müssen. Diese Bestimmung entspricht der heute geltenden Regelung. Es wurden keine materiellen Anpassungen vorgeschlagen.
[Rechtliche Grundlage: Art. 102 und 177 LwG]
Artikel 67
Der Artikel listet die Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot auf. Gegenüber der gelten rechtlichen Bestimmungen hat sich nichts geändert. Neu sind die Ausnahmetatbestände abschliessend aufgelistet.
Zwecks administrativer Vereinfachung definiert das BLW Bagatellfälle, bei welchen eine Information des BLW mittels einer Sammelliste genügt und die einzelnen Verfügungen nicht eröffnet werden müssen.
[Rechtliche Grundlage: Art. 102 und 177 LwG]
Artikel 68
Der Artikel klärt, wie die Höhe der Beiträge berechnet wird, die im Fall von Zerstückelungen zurückerstattet werden müssen. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende rechtliche Bestimmung.
[Rechtliche Grundlage: Art. 102 und 177 LwG]