Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Artikel 57
Das Projekt muss in Übereinstimmung mit dem Projekt durchgeführt werden, auf dem der Entscheid über die Finanzhilfen beruht. Änderungen am Projekt müssen vom Bund genehmigt werden, wenn sie einen Einfluss auf die Festlegung der Finanzhilfe haben, wenn ein Projekt ein Bundesinventar betrifft oder wenn die Projekte einer gesetzlichen Koordinationspflicht auf Bundesebene unterliegen.
Wird ein Beitragsgesuch für die Deckung von Mehrkosten eingereicht, ist eine Genehmigung des Bundes erforderlich, wenn die Mehrkosten mehr als 100 000 Franken oder mehr als 20 Prozent des genehmigten Voranschlags betragen. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 27 SuG]
Artikel 58
Die Kantone können je nach Projektfortschritt Teilzahlungen beantragen. Die Teilzahlungen dürfen jedoch 80 Prozent der gewährten Gesamtbeitragssumme nicht überschreiten. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 23 SuG]
Artikel 59
Die Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, die mit Finanzhilfe unterstützt werden, müssen unterhalten und bewirtschaftet werden. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 103 und 177 LwG]
Artikel 60
Für Projekte, die mit einem Beitrag unterstützt werden, muss eine Grundbuchanmerkung gemacht werden. Absatz 2 listet die Ausnahmen von dieser Verpflichtung und Absatz 3 die Situationen auf, in denen eine Erklärung des Werkeigentümers erforderlich ist, der damit bestätigt, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht, das Zweckentfremdungsverbot und weitere Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis. Bei einer Veräusserung des Grundstückes hat der Erwerber diese Pflichten zu übernehmen.
[Rechtliche Grundlage: Art. 104 LwG]
Artikel 61
Der Bund hat in Übereinstimmung mit Artikel 179 LwG die Pflicht, die ordnungsgemässe Anwendung dieses Gesetzes zu kontrollieren. Der Artikel präzisiert die Aufsichtsaufgaben und –massnahmen des Bundes. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 179 LwG]
Artikel 62
Die Kantone sind verpflichtet, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie das Zweckentfremdungsverbot zu kontrollieren. Das BLW kann bei den kantonalen Behörden Informationen über ihre Aufsichtsaktivitäten einfordern. Dabei handelt es sich um die aktuelle Bestimmung und Praxis.
[Rechtliche Grundlage: Art. 102,103 und 177 LwG]