Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten

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Die Ausbildungen, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, sind im Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10), im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG, SR 414.20) und für die Hebammen im Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG, SR 811.21) geregelt. In diesen Bereichen verfügt der Bundesrat über eine Kompetenzdelegation zum Abschluss internationaler Abkommen (Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG).

Gemäss Artikel 48a Absatz 2 RVOG wird die Vereinbarung im jährlichen Bericht zuhanden der Bundesversammlung über die vom Bundesrat und von den Departementen abgeschlossenen Verträge erwähnt.

6.2.2 Kompetenzdelegation an das WBF

In Anwendung von Artikel 48a Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Gemäss ebendieser Bestimmung kann er diese Zuständigkeit auch an ein Bundesamt oder eine Gruppe delegieren, wenn es sich um Verträge von beschränkter Tragweite handelt (Art. 7a Abs. 2 bis 4 RVOG).

Dem Bundesrat wird vorgeschlagen, dem WBF in der Vereinbarung die Kompetenz zu übertragen, spezifische Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen mit den zuständigen Quebecer Berufskammern abzuschliessen. Diese Absprachen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, können nicht als Verträge von beschränkter Tragweite betrachtet werden, weshalb eine Kompetenzdelegation an das SBFI nicht zulässig ist.

Im Einklang mit Artikel 48a Absatz 2 RVOG müssen auch diese Absprachen im jährlichen Bericht an die Bundesversammlung über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen Verträge aufgeführt werden.

6.3 Vereinbarkeit mit den anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vereinbarung ist mit den übrigen internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinbar.