Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten
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halten eine Meldepflicht bei Änderungen an den Ausbildungsabschlüssen oder den Praxisfeldern (Art. 14) sowie Informationen zum Inkrafttreten, zur Geltungsdauer und zur Kündigung der AGA fest (Art. 15 und 16).
Abgesehen vom Ausbildungsvergleich und von den Ausgleichsmassnahmen sind die AGA weitgehend identisch. Die AGA zu den Radiologiefachpersonen weicht etwas davon ab, und zwar einerseits aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Ausbildungen und der Modalitäten der Berufsausübung, andererseits aufgrund von Wünschen der Quebecer Berufskammer. Was die Unterschiede bei den Ausbildungen und den Modalitäten der Berufsausübung angeht, galt es zu berücksichtigen, dass Quebec drei spezifische Ausbildungen für Radiodiagnostik, Radioonkologie und Nuklearmedizin führt, während in der Schweiz eine einzige Ausbildung alle drei Bereiche umfasst. Dementsprechend ist die bereichsspezifische Ausbildung von Quebec logischerweise vertiefter als in der Schweiz.
Um zu vermeiden, dass Radiologiefachpersonen aus Quebec zwei Drittel der Ausbildung wiederholen müssen, beruft sich die AGA auf den Begriff der teilweisen Anerkennung, der im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens bereits verwendet wird. Radiologiefachpersonen aus der Schweiz können den Bereich wählen, für den sie anerkannt werden möchten – diese Möglichkeit besteht für Quebecer Berufsleute in der Schweiz nicht –, müssen aber eine praktische Erfahrung in der Schweiz oder in Quebec vorweisen. Damit wurde eine ausgewogene Lösung geschaffen, die den Gegebenheiten in der Schweiz und in Quebec Rechnung trägt.
Schliesslich wünschte die Quebecer Berufskammer keine Erwähnung der erworbenen Ansprüche bei einer allfälligen Kündigung der AGA. Die AGA verbietet im Übrigen eine Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Derzeit besteht kein Abkommen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und Quebec. Gesuchstellende, die in einem der beiden Gebiete arbeiten wollen, müssen die in den beiden Hoheitsgebieten bereits eingerichteten Anerkennungsverfahren durchlaufen.
Die Vereinbarung vereinfacht und beschleunigt die bestehenden Anerkennungsverfahren und erleichtert den Zugang zum Arbeitsmarkt in reglementierten Berufen für Personen, die in der Schweiz oder Quebec eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen erhalten haben. Sie hat ausserdem den Vorteil, dass in den AGA die Anerkennungsmodalitäten präzisiert werden. Damit weiss die gesuchstellende Person im Voraus, welche Ausgleichsmassnahmen sie abschliessen muss, ohne ihr Dossier einem Expertengremium vorlegen zu müssen. Die AGA verbessern folglich die Vorhersehbarkeit des Verfahrens erheblich.
5.2 Auswirkungen für den Bund und die übrigen mit der Anerkennung beauftragten Behörden
Die Vereinbarung erfordert keine zusätzlichen Ressourcen für das SBFI und die anderen Anerkennungsbehörden der Schweiz. Die aktuelle Praxis sieht längere Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für Drittländer vor, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat. In diesem Rahmen nehmen die Anerkennungsbehörden eine Evaluation vor und leiten einen Prozess des Vergleichs der ausländischen mit der schweizerischen Ausbildung ein. Ein solches Verfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Vereinbarung vereinfacht und beschleunigt die Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen mit Schweizer und Quebecer Abschlüssen. Dank den Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AGA), die fester Bestandteil der Vereinbarung sind, erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Schweizer oder Quebecer Diplomen entweder eine direkte Anerkennung oder eine Anerkennung nach Abschluss von Ausgleichsmassnahmen, sofern die in der Ausbildung festgestellten Lücken nicht durch die Berufserfahrung der gesuchstellenden Person geschlossen werden können. So sind in den AGA die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen wie auch die Ausgleichsmassnahmen vorgegeben. Die Verfahrensfristen für die Anerkennung von Diplomen aus der Schweiz und Quebec werden damit deutlich verkürzt.