Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten
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Art. 2 – Begriffsbestimmungen
Die Vereinbarung definiert die darin verwendeten Begriffe, namentlich reglementierter Beruf, Ausbildungsabschluss, rechtliche Befähigung zur Ausübung und zuständige Behörde.
Art. 3 – Festlegung des gemeinsamen Verfahrens
Diese Bestimmung präzisiert den Aufbau des Systems, wobei die Vereinbarung den rechtlichen Rahmen festlegt und die AGA die genauen Modalitäten der Anerkennung für jeden Beruf ausführen.
Art. 6 – Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für in der Schweiz oder in Quebec reglementierte Berufe. Die Parteien kommen überein, für welche Berufe eine Absprache über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen wird. Eine AGA ist nur für Berufe möglich, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrats fallen (gemäss Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG).
Art. 7 – Absprachen über die gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeitsabsprachen
Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen können abgeschlossen werden, wenn ein Beruf im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs reglementiert ist. Das Diplom muss in einem der beiden Hoheitsgebiete ausgestellt worden sein (Bst. a) und die gesuchstellende Partei muss gemäss den Kriterien der entsprechenden Partei vollständig zur Ausübung ihres Berufs qualifiziert sein (Bst. b).
Für Berufe, die nur in einem der beiden Hoheitsgebiete reglementiert sind, können die zuständigen Behörden Zusammenarbeitsabsprachen abschliessen. Hier handelt es sich um eine in Quebec übliche terminologische Nuance.
Art. 8 – Wirkungen der Anerkennung der Berufsqualifikationen
Die Anerkennung der im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien erworbenen Berufsqualifikationen ermöglicht den Begünstigten, alle Anforderungen an die Berufsqualifikationen zu erfüllen, die zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Aufnahmegebiet verlangt werden. Die Staatsangehörigkeit der Begünstigten hat im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen keinerlei Bedeutung.
Art. 9 – Kompetenz zum Abschluss von Absprachen über die gegenseitige Anerkennung
Diese Bestimmung erteilt auf Quebecer Seite den Berufskammern und auf Schweizer Seite dem WBF die Befugnis, AGA abzuschliessen. Diese Kompetenzdelegation richtet sich nach den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen.
Art. 12 – Erhebung statistischer Daten
Die Parteien erheben bei den Anerkennungsbehörden jährlich Statistiken. Zu den erhobenen Daten gehören insbesondere die Anzahl erhaltener Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen, die Anzahl ausgestellter Befähigungen zur Berufsausübung und die Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, denen Ausgleichsmassnahmen auferlegt wurden.
Art. 13 – Aufenthalt
Die Vereinbarung ist auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschränkt und regelt keine migrationsrechtlichen Aspekte. Die nationalen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Zulassung zum Arbeitsmarkt bleiben vollumfänglich anwendbar (Ausländer- und Integrationsgesetz, einschliesslich Regel des Inländervorrangs und Höchstzahlen).
Art. 18 – Anwendungsmodalitäten
Anhang I ist fester Bestandteil der Vereinbarung. Die Anwendungsmodalitäten der Vereinbarung werden in Protokollen oder Briefwechseln präzisiert.
3.2 Erläuterungen zu Anhang I der Vereinbarung
Die Bestimmungen von Anhang I der Vereinbarung sind weitgehend selbsterklärend, weshalb ein detaillierter Kommentar nicht angebracht ist. Sie enthalten materielle Einzelheiten, die in den AGA aufgeführt sein müssen. Der Anhang: