Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten
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5.3 Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Für die Umsetzung der Vereinbarung sind der Bund und die von diesen beauftragten Anerkennungsbehörden zuständig. Sie hat somit keinerlei Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5.4 Auswirkungen für die Wirtschaft und die Gesellschaft
Die Vereinbarung ermöglicht Personen mit Berufsabschlüssen aus der Schweiz und Quebec, die in ihren Geltungsbereich fallen, eine vereinfachte Anerkennungspraxis und damit einen erleichterten Zugang zur Berufsausübung und zur Weiterbildung im anderen Hoheitsgebiet. Die Vereinbarung fördert die Mobilität qualifizierter Berufsleute zwischen der Schweiz und Quebec. Der beschleunigte Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit einer Anerkennung mittels dieser Vereinbarung trägt dazu bei, den Fachkräftemangel im Gesundheitsbereich der Schweiz anzugehen sowie sicherzustellen, rasch über ein Reservoir an qualifizierten Berufsleuten zu verfügen.
5.5 Auswirkungen für die Umwelt
Die Vereinbarung hat keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verhandlungsmandat
Für die Aushandlung wichtiger Verträge ist grundsätzlich ein vom Bundesrat zu erteilendes Verhandlungsmandat erforderlich. Die Entscheidungskompetenz und die Vergabe des Mandats stützen sich auf Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung, wonach der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung besorgt. In diesem Rahmen konsultiert der Bundesrat gemäss Artikel 152 Absatz 3 ParlG10 ausserdem die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen. Ein Verhandlungsmandat scheint von Vornherein überflüssig in Bereichen, in denen der Inhalt der Abkommen weitgehend standardisiert ist, sowie bei Verträgen, deren Abschluss in die Zuständigkeit eines Departements oder eines Amtes fällt. Bei einem bilateralen Vertrag wird die Erteilung eines solchen Mandats in der Praxis oft nicht als unerlässlich angesehen, ausser in den Beziehungen zur EU. Im vorliegenden Fall war die Erteilung eines Verhandlungsmandats nicht notwendig, da die Bedingungen von Artikel 152 Absatz 3 ParlG im Rahmen eines solchen bilateralen Abkommens nicht erfüllt sind. Das SBFI hat jedoch mit dem Schreiben vom 11. Januar 2021 die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen in Anwendung von Artikel 152 Absatz 2 ParlG und die Konferenz der Kantonsregierungen gemäss Artikel 3 BGMK11 informiert.
6.2 Verfassungsmässigkeit und Gesetzesgrundlagen
6.2.1 Kompetenz zum Abschluss
Gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; SR 171.010; Art. 7a Abs. 1 RVOG; SR 172.010).
10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG), SR 171.10.
11 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK), SR 138.1.