Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Allgemeine Ausgangslage
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gewinnt im Kontext der zunehmenden grenzübergreifenden Wirtschaftsintegration und der Arbeitskräftemobilität an Bedeutung. Einzelpersonen wie auch Unternehmen sind auf die Anerkennung der eigenen Berufsqualifikationen oder jener ihrer Arbeitnehmenden angewiesen, um Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Weiterbildung in anderen Ländern zu erhalten. Dies betrifft insbesondere Berufe, deren Ausübung im Zielland reglementiert, d. h. gesetzlich an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. In diesen Fällen ist die Integration in den Arbeitsmarkt ohne Anerkennung der Berufsqualifikationen rechtlich unmöglich.
Im europäischen Kontext ist die Schweiz gemäss dem Freizügigkeitsabkommen1 (Anhang III FZA) in das multilaterale Regelwerk der Europäischen Union eingebunden. Das Abkommen enthält für die Mitgliedstaaten verbindliche Mindestregeln und -verfahren, die für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen reglementierter Berufe gelten.
Über das FZA hinaus spielen die bilateralen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen eine immer wichtigere Rolle. Die internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation von 20182 sieht eine Erweiterung der bilateralen Abkommen mit bildungssystemisch vergleichbaren Ländern vor.
In jüngster Zeit hat die Schweiz nur ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, und zwar mit Deutschland3. Mit dem vorliegenden Entwurf soll nun ein zweites Abkommen mit Quebec abgeschlossen werden. Da der betroffene Bereich ausschliesslich in die Zuständigkeit der kanadischen Provinzen fällt4, wurden die Verhandlungen mit Quebec und nicht mit Kanada geführt. Die Kompetenz der kanadischen Provinzen, Verträge in ihrem Zuständigkeitsbereich abzuschliessen, ist nicht in der kanadischen Verfassung verankert. Es scheint jedoch eine entsprechende Praxis zu bestehen.5 Im vorliegenden Fall wurde die kanadische Regierung über die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Quebec informiert und hat diese begrüsst. Die Vereinbarung kann folglich von der Schweiz in gutem Glauben abgeschlossen werden.
Die zur Vernehmlassung unterbreitete Vorlage umfasst eine Vereinbarung, d. h. ein Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec, und für jeden behandelten Beruf eine Absprache über die gegenseitige Anerkennung (AGA) zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und der zuständigen Quebecer Berufskammer. Die Absprachen betreffen fünf Berufe: Hebammen, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter,
1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit einschliesslich Anhänge, Protokolle und Schlussakte (SR 0.142.112.681).
2 Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation von 2018 (www.sbfi.admin.ch > Publikationen und Dienstleistungen > Publikationen > Publikationsdatenbank > Themen > Internationale Beziehungen > Dokument «Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation»).
3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (SR 0.412.113.6).
4 Seit der Rechtssache Lafferty gegen Lincoln (ein Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada, 1907‒1908) hat die Rechtsprechung die provinzielle Kompetenz zur Einrichtung und Reglementierung der Berufsverbände festgehalten, die sich auf Abs. 11, 13, 15 und 16 von Art. 92 des Acte de l’Amérique du Nord britannique (Loi constitutionnelle von 1867, https://laws-lois.justice.gc.ca/fra/const/page-4.html#h-19) stützt.
5 Beispiele: Entente en matière de sécurité sociale entre le Québec et la Belgique du 28 mars 2006; Entente entre le Québec et la France en matière de reconnaissance mutuelle des qualifications professionnelles du 17 octobre 2008; Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Quebec über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.232.2); Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch von Führerausweisen (SR 0.741.531.923.27).