Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten

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• definiert einige Begriffe (Art. 1);

• führt das gemeinsame Verfahren zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die zuständigen Behörden detailliert aus (Art. 2);

• präzisiert die Überprüfungen, die die Behörden vornehmen, namentlich den Vergleich der Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse und Ausbildungsprogramme (Art. 3);

• erklärt, was unter einem «wesentlichen Unterschied» zu verstehen ist (Art. 4), der zu Ausgleichsmassnahmen führen kann (Art. 5);

• beschreibt die Standardverfahren der Anerkennung (Art. 6), d. h. die direkte Anerkennung (Art. 7), die Anerkennung mit Ausgleichsmassnahmen (Art. 8) oder die Unvereinbarkeit, wenn die Unterschiede zu gross sind (Art. 9);

• legt die Fristen für die Bearbeitung der Gesuche fest (Art. 10);

• hält fest, dass die AGA die einzureichenden Unterlagen angeben müssen (Art. 11);

• bringt für das SBFI und die Berufskammern die Verpflichtung mit sich, vor der Unterzeichnung einer AGA den bilateralen Ausschuss anzuhören (Art. 12).

4 Erläuterungen zu den AGA

4.1 Aufbau der AGA

Die Vereinbarung wird durch eine AGA für jeden Beruf ergänzt. Während die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Regierung von Quebec abgeschlossen wird, werden die AGA auf Schweizer Seite vom WBF, gemäss der Kompetenzdelegation in Artikel 9 der Vereinbarung, und auf Quebecer Seite von der Berufskammer unterzeichnet. Die fünf AGA weisen alle die gleiche Struktur auf und können gemeinsam unterbreitet werden. Da die Unterzeichneten der Vereinbarung und der AGA auf Quebecer Seite nicht dieselben sind, werden einige Bestimmungen doppelt aufgeführt.

Im Wesentlichen legen die AGA das Ergebnis des Ausbildungsvergleichs dar und führen die Ausgleichsmassnahmen auf, die vor der Ausstellung der Anerkennung der Berufsqualifikationen allenfalls abgeschlossen werden müssen.

4.2 Ausbildungsvergleich

Der Vergleich der betroffenen Schweizer und Quebecer Ausbildungen wurde unter der Aufsicht von Expertinnen und Experten durchgeführt und führte zu folgenden Schlüssen:

Beruf Expertinnen/Experten Vergleichsergebnis

Dentalhygieniker/innen Schweizerisches Rotes Kreuz (im Die theoretische Ausbildung ist gleichwertig. Auftrag der OdASanté und des Die praktische Ausbildung ist in Quebec kürzer. SVMTT)9 In Bezug auf die Tätigkeitsbereiche werden Ecole du domaine dentaire de Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker in Genève (Daniel Piguet, Direktor) Quebec in kieferorthopädischen Behandlungen und operativer Zahnheilkunde (Ausarbeiten, Modellieren und Polieren) ausgebildet. Diese beiden Bereiche sind in der Schweiz Zahnärztinnen und Zahnärzten vorbehalten. Zahntechniker/innen Swiss Dental Laboratories (Olivier Die Ausbildungen sind gleichwertig. Béguelin, Westschweizer Vertreter der OdA)

9 Schweizerischer Verband der medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Gesundheitsberufe (SVMTT).