Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/121: Vereinbarung mit Quebec über die Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und fünf Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen · 12 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich8 über eine Kompetenzdelegation zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge verfügt.
Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Anerkennung von Berufsqualifikationen und den Zugang zur Ausübung des reglementierten Berufs: Sind die Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse und Ausbildungsprogramme insgesamt gleichwertig, sollte eine direkte Anerkennung ausgesprochen werden. Bei wesentlichen Unterschieden in Bezug auf die Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme können Ausgleichsmassnahmen verlangt werden.
Die Wirkung der Anerkennung wird als Rechtsgleichheit definiert, mit der ein einheitlicher Zugang zum Arbeitsmarkt sichergestellt werden soll. Die Begünstigten einer Anerkennung der ausländischen Qualifikationen erfüllen die Anforderungen an die Berufsqualifikationen, um die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung im Aufnahmegebiet zu erhalten.
Die Vereinbarung präzisiert schliesslich die Umsetzungsmodalitäten für die AGA, legt die zuständigen Behörden fest, setzt einen gemischten Ausschuss ein und enthält die üblichen Bestimmungen zur Gültigkeitsdauer und zur Änderung des Abkommens sowie betreffend Inkrafttreten, Kündigung und erworbene Rechte.
Die Vorlage deckt verschiedene Bildungstypen der Schweiz einschliesslich die Berufsbildung ab. Sie umfasst fünf AGA für die Berufe Dentalhygienikerin bzw. -hygieniker, Zahntechnikerin bzw. -techniker, Hebamme, Radiologiefachfrau bzw. -fachmann und Sozialarbeiterin bzw. -arbeiter.
Die AGA regeln die Einzelheiten für jeden Beruf. Der grosse Vorteil dieses Systems ist es, dass von Anfang an, also grundsätzlich noch vor Ausbildungsbeginn, bekannt ist, unter welchen Bedingungen eine Anerkennung des angestrebten Diploms möglich ist. Die AGA sehen allenfalls verlangte Ausgleichsmassnahmen vor, präzisieren die für die Gesuche zuständige Behörde und die einzureichenden Unterlagen sowie die Wirkung der Anerkennung. Ferner führen sie eine Verwaltungszusammenarbeit ein und enden mit den üblichen Klauseln betreffend Inkrafttreten, Dauer und Kündigung.
Im Wesentlichen orientieren sich die Anerkennungsmodalitäten der AGA fast alle an der automatischen Anerkennung. Manchmal werden kurze Ausgleichsmassnahmen verlangt. So müssen beispielsweise schweizerische Sozialarbeiterinnen und -arbeiter in Quebec eine 17-stündige Ausbildung zum Rechtssystem absolvieren. In der Schweiz wird eine ähnliche Ausbildung verlangt, die jedoch etwas länger dauert (rund sechs Tage). Von den Hebammen wird in beiden Ländern ein Anpassungslehrgang im Umfang von sechs Wochen bis drei Monaten verlangt, da die Geburten in Quebec hauptsächlich in Geburtshäusern, in der Schweiz hingegen mehrheitlich im Spital stattfinden. Für Radiologiefachpersonen ist das System etwas komplexer, da die Schweiz eine einzige Ausbildung für drei Techniken kennt (Radioonkologie, Radiodiagnostik und Nuklearmedizin), während Quebec dafür drei verschiedene Ausbildungen vorsieht. Aus diesem Grund müssen schweizerische Berufsleute in Quebec 1000 Stunden Berufserfahrung nachweisen und können ihr Fachgebiet wählen, während Quebecer Berufsleute in der Schweiz eine teilweise Anerkennung für das Fachgebiet erhalten, in dem sie ausgebildet wurden, ohne wählen zu können.
Die Vereinbarung ist auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschränkt und regelt keine migrationsrechtlichen Aspekte. Die nationalen Vorschriften betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt bleiben vollumfänglich anwendbar (Ausländer- und Integrationsgesetz, einschliesslich Regel des Inländervorrangs und Höchstzahlen).
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung
3.1 Wortlaut der Vereinbarung
Folgende Artikel der Vereinbarung bedürfen einer kurzen Erläuterung:
8 HFKG, SR 414.20.