Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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Regulierung allfälliger CO2-Pipelines ist in der Kompetenz der Kantone, da zurzeit keine Verfassungsgrundlage für eine umfassende Regulierung durch den Bund besteht (das gleiche gilt für geologische CO2-Speicher im Inland). Der Bund könnte bei konkreten Vorhaben zur Erstellung eines CO2-Leitungsnetzes oder eines CO2-Speichers, die dem Landesinteresse dienen, gestützt auf Artikel 81 BV im Einzelfall tätig werden. So oder so ist der Bund gewillt – soweit möglich und von den Akteuren gewünscht – eine koordinierende Funktion einzunehmen.

Weiter will der Bund neu negative CO2-Emissionen aus der Abscheidung und Speicherung von biogenen CO2-Emissionen, die in einer EHS-Anlage aus der Verbrennung von Biomasse entstehen, anrechnen. Dies soll ausserhalb des Schweizer EHS geschehen, indem eine dauerhafte CO2-Entnahme aus der Atmosphäre auf Verordnungsstufe als Senkenprojekte für die CO2-Kompensation zugelassen werden. Damit werden die Anreize für die CO2- Abscheidung und Speicherung an Industrieanlagen weiter verstärkt. Von einer Anrechnung innerhalb des EHS, etwa in Form von «Gutschriften» für Emissionsrechte, möchte der Bund mit Blick auf die Verknüpfung des Schweizer EHS mit dem EHS der EU absehen, da eine Anrechnung von negativen Emissionen im EHS der EU nicht möglich und auch nicht vorgesehen ist. Die Europäische Kommission hat sich im Gegenteil mehrmals gegen eine Anrechnung von negativen Emissionen («carbon removals») innerhalb des EHS der EU ausgesprochen, um den Markt für Emissionsrechte nicht zu verzerren. Sie verweist stattdessen auf ihre Arbeiten an einem Zertifizierungsmechanismus für negative Emissionen;51 ein entsprechender Vorschlag ist für das vierte Quartal 2022 vorgesehen.

Die EU sieht vor, die Regulierung des EHS Mitte des Jahrzehnts anzupassen. Betroffen davon ist beispielsweise der Umfang der kostenlosen Zuteilung. Die Beschlüsse stehen allerding noch aus. Das EHS der Schweiz soll inhaltlich und zeitlich harmonisiert mit demjenigen der EU weiterentwickelt werden. Damit der Bundesrat diese Flexibilität hat, werden einige Artikel des CO2-Gesetzes umformuliert. Sollte sich abzeichnen, dass die Neuerungen in der EU bereits 2024 in Kraft treten, wäre zu prüfen, ob die entsprechenden Artikel des CO2-Gesetzes vorzeitig in Kraft treten könnten.

3.5.2 Verminderungsverpflichtung (Befreiung von der CO2-Abgabe)

Verminderungsverpflichtungen, die zur Rückerstattung der CO2-Abgabe beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) berechtigen, sind bis Ende 2024 befristet. Eine Verminderungsverpflichtung abschliessen können heute nur Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen. Neu soll eine Befreiung allen Betreibern von Anlagen offenstehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführen. Auch gewisse öffentlich-rechtliche Betreiber können eine Verminderungsverpflichtung abschliessen. Private Tätigkeiten wie zum Beispiel der Beheizung eines Wohngebäudes sind hingegen weiterhin nicht befreiungsberechtigt. Wie in der ersten Verpflichtungsperiode (2008–2012) sind Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung von der Rückverteilung der CO2-Abgabe ausgeschlossen. Dies soll verhindern, dass Betreiber, die mehr zurückverteilt erhalten als sie durch die CO2-Abgabe belastet werden, eine Befreiung ins Auge fassen. Ausserdem wird mit dieser Regelung eine Forderung der EFK umgesetzt.52

Heute werden als Gegenleistung für eine Befreiung alle Massnahmen eingefordert, die sich innerhalb weniger Jahre über die eingesparten Energiekosten amortisieren. Solche inkrementellen Verbesserungen stossen an Grenzen und reichen im Hinblick auf das Netto-Null-Ziel bis 2050 nicht aus. Ein klimaverträglicher Absenkpfad bedingt einen Technologiesprung und längerfristig die völlige Umstellung auf CO2-neutrale Brennstoffe, was in der Regel mit grösseren Investitionen verbunden ist.

51 Zertifizierung von Maßnahmen zur Entfernung von CO2 – EU-Vorschriften (europa.eu)

52 EFK (2017) Evaluation der Lenkungswirkung des Emissionshandelssystems.