Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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2025 muss sichergestellt werden, dass nur die tatsächlich erzielte und zusätzlich zum Business as usual erbrachte Emissionsminderungen bescheinigt werden. Zugelassen sind auch geologische und biologische Senkenprojekte, die CO2 über einen langen Zeitraum speichern.

3.3.6 Massnahmen im Schwerverkehr

Mit der Befreiung der Elektro- und Wasserstofffahrzeuge des Schwerverkehrs von der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird eine schnellere Entwicklung und ein umfassender Einsatz dieser Fahrzeuge im Strassengüterverkehr angestrebt. Mit der Vorgabe einer bis 2030 befristeten Befreiung soll allen Akteuren (Fahrzeugindustrie, Importeure, Transportunternehmen etc.) Rechts- und Planungssicherheit für die erforderlichen umfassenden Investitionen gegeben werden.

Heute ist die Befreiung von der LSVA in der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV)42 geregelt. Sie gilt unbefristet und umfasst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, was in der Praxis auch Brennstoffzellenfahrzeuge umfasst. Neu soll diese Befreiung befristet bis 2030 auf Gesetzesstufe in das Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG)43 aufgenommen werden. Es werden explizit Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb befreit, welche Elektrizität oder Wasserstoff als Energiequelle nutzen.

Die Befristung steht im Einklang mit dem Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten (Art. 1 SVAG): indem diese Fahrzeuge nach einer Phase der Befreiung, mit der vor allem Anreize für den Einsatz neuer Antriebstechnologien gesetzt werden sollen, wieder der LSVA unterstellt werden, wird die Anlastung der ungedeckten Kosten grundsätzlich wieder möglich.

Längerfristig sieht der Bundesrat eine umfassende Weiterentwicklung der LSVA vor und will dem Parlament bis spätestens 2025 eine entsprechende Vorlage unterbreiten, welche den Rahmen für die Ausgestaltung der LSVA für alle Fahrzeugarten des Schwerverkehrs abstecken wird. Abklassierungen von Schwerverkehrsfahrzeugen bestimmter EURO-Emissionsnormen sind in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c SVAG und innerhalb der geltenden Bestimmungen des Landverkehrsabkommens44 weiterhin möglich und bedürfen keiner Gesetzesanpassung.

3.4 Massnahmen im öffentlichen Verkehr

3.4.1 Grenzüberschreitender Personenfernverkehr auf der Schiene

Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs (öV) sollen für die Bereitstellung neuer Angebote im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene, einschliesslich Nachtzüge, befristet bis Ende 2030 Finanzhilfen gewährt werden können. Weil verbesserte internationale Zugverbindungen eine Alternative zu Kurzstreckenflügen sind, werden die Förderbeiträge mit den Erlösen aus der Versteigerung von Emissionsrechten für die Luftfahrt gegenfinanziert und betragen maximal 30 Millionen Franken pro Jahr. Das «Fit for 55» Paket der Europäischen Kommission sieht vor, dass die kostenlose Zuteilung stufenweise gesenkt und ab 2027 aufgehoben wird. Würde die Schweiz mitziehen, würde der maximal mögliche Betrag voraussichtlich bereits ab 2025 erreicht.

Die Finanzhilfen sind so auszugestalten, dass die Mittel im Hinblick auf Ziele und Zweck des CO2-Gesetzes möglichst effizient eingesetzt werden. Bei internationalen Verkehrslinien ist daher bei der Umsetzung deren Potenzial zur Verminderung von Treibhausgasemissio-

42 SR 641.811; Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j

43 SR 641.81; Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

44 SR 0.740.72; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse