Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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einen Mindestanteil von 0,5 Prozent und per 2030 von 2 Prozent erlassen. Da die deutschen Beimischquoten weiter gehen als mit übergeordnetem EU-Recht vorgesehen, ist davon auszugehen, dass sich Deutschland für höhere Quoten einsetzen wird.40 Der Bundesrat kann zudem Massnahmen gegenüber den Betreibern von Luftfahrzeugen ergreifen, sollte die Gefahr von «Tankering» bestehen, bei dem Fluggesellschaften mehr Flugtreibstoff als notwendig an Orten tanken, wo der Treibstoff zu besseren Konditionen erhältlich ist. In der Folge werden einerseits die geforderten Beimischquoten umgangen, andererseits fliegen die Luftfahrzeuge mit einer grösseren Last und verursachen damit mehr Treibhausgasesmissionen.

Anbieter von Flugtreibstoffen müssen die Beimischquote jeweils über das Kalenderjahr einhalten, sie können sich dazu zusammenschliessen. Somit kann zumindest in der Einführungsphase die Beimischquote eingehalten werden, selbst wenn nur an einem Flughafen erneuerbare Flugtreibstoffe vertankt werden. Aus technischer Sicht können bei heutigen Luftfahrzeugen maximal 50 Prozent erneuerbare Flugtreibstoffe beigemischt werden. Sie sollen den gleichen Umweltstandards genügen wie erneuerbare Treibstoffe im Landverkehr.

3.3.5 Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe

Die Importeure fossiler Treibstoffe für den Strassen- und den inländischen Flugverkehr sollen weiterhin verpflichtet werden, einen bestimmten Prozentsatz der CO2-Emissionen aus dem Verkehr zu kompensieren (Kompensationssatz). Der Bundesrat kann den Kompensationssatz auf das Verminderungsziel oder auf die Entwicklung der Verkehrsmissionen abstützen. Weil im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele unter dem Übereinkommen von Paris in einem grösseren Umfang Auslandmassnahmen nötig sind, soll der maximal mögliche Kompensationssatz von 40 auf 90 Prozent angehoben werden. Der Bundesrat kann weiterhin einen minimalen Anteil im Inland vorgeben. Gemäss dem erläuternden Bericht der UREK-N zur parlamentarischen Initiative 21.47741, mit welcher das Parlament das CO -

2 Gesetz bis Ende 2024 verlängert hat, soll der Inlandanteil mindestens 15 Prozent der zu kompensierenden Menge betragen. Weil die erneuerbaren Treibstoffe neu über eine separate Pflicht vorgegeben werden, soll der Inlandanteil gesenkt werden, um im Gegenzug mehr Raum für Auslandmassnahmen zu schaffen. Für die Einhaltung der Verminderungsziele ist im Durchschnitt über die Jahre 2025–2030 voraussichtlich ein Kompensationssatz von gesamthaft 70 Prozent notwendig. Inwieweit die Treibstoffimporteure im erforderlichen Umfang Verminderungsleistungen erbringen können, hängt massgeblich von den Kosten insbesondere für die mengenmässig bedeutsameren Auslandmassnahmen ab (vgl. Ziffer 5.1), damit der maximal zulässige Preisaufschlag von 5 Rappen pro Liter, welche die Treibstoffimporteure den Konsumentinnen und Konsumenten überwälzen dürfen, nicht überschritten wird.

Wie bisher sollen Benzin, Diesel, Erdgas als Treibstoffe und die fossilen Bestandteile von Treibstoffgemischen sowie Flugtreibstoff der CO2-Kompensationspflicht unterliegen. Treibstoffe, die von der Mineralölsteuer befreit sind, insbesondere Treibstoffe, die im internationalen Luftverkehr verwendet werden, und erneuerbare Treibstoffe sind weiterhin von der Kompensationspflicht ausgenommen.

Das BAFU wird weiterhin für die in Projekten und Programmen in der Schweiz und im Ausland erzielten Emissionsverminderungen handelbare Bescheinigungen ausstellen. Das bedeutet, dass die kompensationspflichtigen Importeure nicht selbst Projekte und Programme durchführen müssen, sondern Bescheinigungen von Dritten erwerben können. Auch nach

40 Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013, Stand 24. September 2021, § 37a, Absatz 4a zur Sicherstellung eines Mindestanteils an Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nichtbiogenen Ursprungs

41 BBl 2021 2252