Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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die Agglomerationsgebiete geleistet werden können. Weitere Unterstützung können Betreiber von Hybrid- und Elektrobussen über ein Programm im Rahmen der Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure (vgl. Ziffer 3.3.5) erhalten. Pro Tonne CO2, die durch den Einsatz der Hybrid- und Elektrobusse vermindert wird, bezahlt die von einem Grossteil der kompensationspflichtigen Treibstoffimporteuren mandatierte Stiftung Klimaschutz und CO2- Kompensation (KliK) 112 Franken45.

3.5 Massnahmen in der Industrie

3.5.1 Emissionshandelssystem (EHS)

Das EHS wurde mit der Teilrevision der CO2-Gesetzgebung auf 1. Januar 2021 an Neuerungen in der EU für die erste Phase der Handelsperiode 2021–2030 angepasst. Weiterhin sind analog zur EU bestimmte Industrieanlagen zur Teilnahme verpflichtet. Anlagen mit einer Leistung von 10 MW können freiwillig am EHS teilnehmen und Betreiber, deren Anlagen weniger als 25'000 Tonnen CO2eq ausstossen, können auf Gesuch ausgenommen werden. Auch für die Betreiber von Luftfahrzeugen werden die Regelungen, wie sie seit 1. Januar 2021 gelten, fortgeführt.

Neu soll – ähnlich zur bereits bestehenden Regelung im EHS der EU – die CO2-Abscheidung und Speicherung (Carbon Capture and Storage, CCS) im EHS angerechnet werden. Dazu sollen auf Verordnungsstufe Regeln für die Berichterstattung festgelegt werden. Insbesondere soll die Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten für abgeschiedene und dauerhaft gespeicherte CO2-Emissionen wegfallen. Dabei werden die Regelungen in der EU berücksichtigt, namentlich die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.46 Analog zur heutigen Regelung im EHS der EU ist die Speicherung in einer unterirdischen Stätte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anrechenbar, wenn sie gemäss der europäischen CCS Richtlinie 2009/31/EG47 genehmigt ist. Längerfristig soll auch die geologische Speicherung im Inland berücksichtigt werden. Weil deren Erschliessung im besten Fall 15–20 Jahre dauert, werden nach aktuellem Kenntnisstand solche Speicherstätten nicht vor 2030 in Betrieb sein. Hingegen soll auch die Speicherung in langlebigen Produkten wie Baustoffen anrechenbar sein, so wie dies die Europäische Kommission im Rahmen des «Fit for 55» Pakets vorgeschlagenen Revision des EHS vom Juli 202148 vorsieht. Analog sollen jegliche Formen von CO2-Transport zulässig sein (etwa Lastwagen, Bahn, Schiff, Pipelines).

Die Anrechnung von CCS trägt der Forderung der betroffenen Wirtschaft (wie cemsuisse, scienceindustries)49 Rechnung. Sie bietet mit Blick auf die Zielerreichung bis 2030 und die langfristigen Klimaziele starke Anreize für CCS, namentlich vor dem Hintergrund steigender Preise für Emissionsrechte. Das BAFU prüft, wie Doppelzählungen vermieden werden können (für den Fall von CO2-Exporten in ausländische Speicherstätten) und welche Grenzwerte für allfällige Schadstoffemissionen im Zusammenhang mit der CO2-Abscheidung angemessen sind. Mittelfristig sollen die Grenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung50 abgebildet werden, bis dahin können die Kantone solche Grenzwerte selbständig festlegen. Die

45Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 19.3000 KVF-NR vom 15. Januar 2019, «Nichtfossilen Verkehrsträ-

gern im öffentlichen Verkehr auf Strassen zum Durchbruch verhelfen»

46Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und

die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission. ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1.

47Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speiche-

rung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

48Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie

2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757. COM/2021/551 final.

49Siehe etwa cemsuisse Roadmap 2050 (Ausgabe Mai 2021) und deren Stellungnahmen zu Revisionen der CO -Verord-

2 nung sowie Positionierung «Proaktiver und effektiver Klimaschutz» von scienceindustries vom 7. April 2021.

50 SR 814.318.142.1