Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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nen zu berücksichtigen. Im Fokus stehen die Nachtzugsverbindungen, da diese als Alternative zu Flugreisen ein grosses Potenzial aufweisen. Entsprechend ist der grenzüberschreitende Regional- und Ortsverkehr explizit ausgeschlossen, der zudem bereits über andere Quellen stark gefördert wird. Gesuche stellen können Transportunternehmen, welche grenzüberschreitenden Fernverkehr auf der Schiene in die Schweiz und aus der Schweiz anbieten wollen.

Die Finanzhilfen werden als A-Fonds-perdu-Beiträge ausgerichtet.

3.4.2 Unterstützung von fossilfreien Bussen und Schiffen des öffentlichen Ver-

kehrs

Der öffentliche Verkehr in der Schweiz ist heute schon zu einem ganz grossen Teil mit fossilfreien Antrieben unterwegs: Trotzdem werden in der Schweiz noch rund über 5'000 Dieselbusse und gut 140 dieselbetriebene Schiffe im konzessionierten Verkehr eingesetzt. Der Bund will die Umstellung solcher Busse und Schiffe auf fossilfreie Elektro- oder Wasserstoffantriebe unterstützen und damit die bereits laufenden Anstrengungen der Kantone und Gemeinden beschleunigen.

Zu diesem Zweck soll mit einer Änderung des Mineralölsteuergesetzes zum einen ab 2025 der Fehlanreiz entfallen, der mit der Rückerstattung der Mineralölsteuer für konzessionierte Verkehrsbetriebe besteht. Andererseits soll mit einem Förderartikel im CO2-Gesetz aus dem allgemeinen Bundeshaushalt ein Teil der Mehrkosten für fossilfreie Busse und Schiffe mit maximal 15 Millionen Franken pro Jahr finanziert werden. Diesen Ausgaben stehen Mehreinnahmen des Bundes gegenüber, welche sich ab 2025 durch den Wegfall der Rückerstattung der Mineralölsteuer für Dieselbusse konzessionierter Verkehrsbetriebe ergeben. Zumindest zu Beginn dürften die Mehraufwände dadurch in etwa gedeckt sein. Der Bund will insbesondere die Beschaffung oder die Umrüstung von Bussen und Schiffen auf Elektro- und Wasserstoffantrieb unterstützen. Nicht gefördert werden sollen Antriebe mit synthetischen Treibstoffen oder Biodiesel.

Der Bund übernimmt einen Teil der Mehrkosten gegenüber konventionellen Dieselbussen und Schiffen. Da die Lebensdauer von Schiffen und dadurch die Investitionszyklen deutlich grösser sind, übernimmt der Bund einen Teil der Mehrkosten für die Umrüstung auf einen Elektro- oder Wasserstoffantrieb, die gegenüber einer Umrüstung auf ein moderneres Dieselaggregat anfallen würden. Die Höhe des Bundesanteils und die genauen Rahmenbedingungen werden auf Verordnungsstufe festgelegt. Das Unternehmen wendet sich an die für die Förderung zuständige Bundesstelle mit dem Antrag, einen Teil der Mehrkosten zu übernehmen. Diese Vollzugsstelle prüft die einzelnen Gesuche und gewährt gemäss den zur Verfügung stehenden Mitteln den individuellen Förderbeitrag. Sollten nach allen Förderbeiträgen noch Mehrkosten verbleiben, so müssen die Unternehmen die Übernahme dieser Kosten mit den jeweiligen Bestellern des Ortsverkehrs («OV»; Kantone, Gemeinden) und regionalen Personenverkehrs («RPV»; Bund, Kantone) in den ordentlichen Prozessen vereinbaren.

Die Förderung des Bundes ist bis Ende 2035 befristet, weil absehbar ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Mehrkosten für Antriebe auf Elektro- oder Wasserstoffbasis nur noch gering sein werden bzw. keine Dieselmotoren für diesen Einsatzzweck mehr neu beschafft werden können.

Als Mehrkosten dürfen nur diejenigen Kosten angerechnet werden, die nach Abzug aller Beiträge aus bestehenden und künftigen nationalen, kantonalen und kommunalen Förderprogrammen verbleiben. Diese Förderungen betreffen die Beschaffung von Fahrzeugen (Busse, Schiffe) bzw. deren Umrüstung (Schiffe). Bereits heute können via das Programm Agglomerationsverkehr aus dem NAF Infrastrukturmassnahmen für alternative Antriebe mitfinanziert werden (z.B. bei der Umstellung auf E-Busse, Installation von Trolleybus-Fahrleitungen, Ladeinfrastrukturen etc.). Dabei ist aber zu beachten, dass diese Beiträge nur für