Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 3 Seiten
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Aktenzeichen: / BAV-511.1-00001/00017/00003/00032/00002/00001
Art. 10a
Die Bestimmung stellt sicher, dass die in Artikel 10 genannten Verantwortlichen bei Sicherheitsrisiken die erforderlichen Massnahmen ergreifen können, in dem sie gegenseitig zum Informationsaustausch verpflichtet werden. Entdeckt beispielsweise ein Verlader einen sicherheitskritischen Defekt am Wagen, so hat er das betroffene EVU (und ggf. den Halter) zu informieren.
Art. 10b
Die Pflicht nach Artikel 10b betrifft grundsätzlich das Eisenbahnverkehrsunternehmen und ausnahmsweise die Infrastrukturbetreiberin, sofern sie Fahrzeuge betreibt (Art 5a Abs. 1bis). Den Betreibern nicht interoperabler Strecken steht es frei, in welchem Umfang sie ihre Informationen im Infrastrukturregister bereitstellen wollen.
Art. 12
Absatz 5: Betrifft insbesondere den Betrieb der Eisenbahn, weniger den Betrieb von technischen Anlagen wie z.B. den der Energieversorgung.
Art. 15a
Absatz 1: Zum Bau und Betrieb gehören Neubau, Änderungen, Erneuerungen, sowie der Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen sowie ihren Bestandteilen.
Absatz 2 (unverändert): Auf dem interoperablen Ergänzungsnetz gelten grundsätzlich materiell dieselben Anforderungen wie auf dem interoperablen Hauptnetz. Im Bereich der TSI ENE Ziff. 4.2.x gelten jedoch unterschiedliche Anforderungen.
Art. 15b
Absatz 2: Das BAV hat die Befugnis festzulegen, welche TSI als technische Ausführungsbestimmungen gelten.
Art. 15ebis
Entspricht dem bisherigen Art. 15j Abs. 1 und wurde in den Abschnitt Allgemeine Bestimmungen verschoben, da er auch ohne Betriebsbewilligung Anwendung findet.
Art. 15eter
Entspricht dem bisherigen Art. 15k, soweit er Interoperabilitätskomponenten betrifft.
Art. 15h
Es wird angestrebt, die Zustimmungsvoraussetzungen nach Möglichkeit abschliessend generisch zu prüfen und freizugeben, um zusätzliche Prüfungen im Einzelfall entbehrlich zu machen.
Art. 15i
Die Bestimmung stellt eine lex specialis zu Art. 5l für den Sicherheitsnachweis interoperabler Fahrzeuge dar.
Art. 15ibis
Konkretisiert Art. 6 Abs. 3 im Bereich der interoperablen Infrastruktur.
Absatz 2 (heutiger Art. 15m Abs. 2) kann aufgehoben werden, da er gegenüber Absatz 1 keinen Mehrwert darstellt.
Art. 15iter
Entspricht dem heutigen Art. 15n Abs. 2 Bst. b.
Art. 15j
Entspricht weitestgehend dem heutigen Art. 15h. Der Begriff Eisenbahnunternehmen wurde durch Gesuchsteller ersetzt, da Gesuche auch durch andere Unternehmen eingereicht werden können.
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