Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 3 Seiten

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Aktenzeichen: / BAV-511.1-00001/00017/00003/00032/00002/00001

Art. 15k

Entspricht dem bisherigen Art. 15j Abs. 2.

Art. 15kbis

Entspricht soweit dem bisherigen Art. 15k bzgl. den strukturellen Teilsystemen.

Absatz 2: Gilt in der Schweiz nur insoweit, als keine abweichenden NNTV gelten.

Art. 15n

Entspricht dem heutigen Art. 15n Abs. 2 Bst. a, ergänzt um Erklärungen betreffend NNTV.

Art. 15o

Absatz 1: Soll ein Fahrzeug nicht nur in der Schweiz, sondern auch in einem Nachbarland betrieben werden dürfen, besteht kein Wahlrecht. Die Bewilligung ( in der Richtlinie (EU) 2016/797 "Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen" genannt ) ist durch die ERA zu erteilen. Der Rechtsschutz richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts.

Bei interoperablen Fahrzeugen, die nur in der Schweiz verkehren sollen, besteht hingegen ein Wahlrecht. Die Bewilligung kann durch die ERA oder durch das BAV erteilt werden. Nicht interoperable Fahrzeuge sind nicht Gegenstand dieses Kapitels. Betriebsbewilligungen für diese erteilt das BAV.

Absatz 2: entspricht dem bisherigen Art. 15o Abs. 1. Die ERA erteilt die Bewilligungen für alle Mitgliedstaaten. Bewilligungen von ausländischen Behörden gibt es aber weiterhin in nicht EU-Staaten.

Absatz 3: Das BAV beurteilt die Einhaltung der NNTV gegenüber der ERA. Die ERA erteilt gestützt darauf die Bewilligung (auch) für die Schweiz. Die Gültigkeit der Betriebsbewilligung gilt in der Schweiz für sämtliche normalspurige Strecken (einschliesslich Dreischienengleisen und Zahnradstrecken), auf denen die Netzzugangsbedingungen erfüllt sind.

Absatz 4: Die Bestimmung kommt einerseits in Betracht, wenn die Schweiz zuhanden der ERA NNTV beurteilen muss, die NNTV eines Nachbarlands entsprechen. Sie kommt andererseits zur Anwendung bei Einländerzulassungen für die Schweiz, bei denen die Schweiz auch die Einhaltung der TSI zu beurteilen hat.

Art. 15q

Entspricht Artikel 34 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545.

Art. 15qbis

Dient der Äquivalenz zu Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/797.

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