Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV

• 3 TN beantragen mit Blick auf den raschen technologischen Wandel, das derzeit auf acht

Jahre festgelegte Überprüfungsintervall der Themenwahl zu senken. 2 TN fordern eine Überprüfung alle 5 Jahre (ZH, VL) und 1 TN fordert eine Überprüfung alle vier Jahre. (TG)

Anträge zu Art. 8 (Weiterbildungseinrichtungen)

• 1 TN schlägt vor, Art. 8 Abs. 3 Bst. f (für L) bzw. Bst. e (für G, W, SB) auf den

folgendermassen Satz zu begrenzen: «Sie führen eine Präsenzkontrolle durch». Die Erfassung der Weiterbildung im Register Fachbewilligungen PSM werde bereits durch die geplante der Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt und müsse in der VFB nicht wiederholt werden. (TI)

Anträge für die VFB-L

Anträge zu Art. 5 (Aufgaben und Befugnisse des BAFU)

• 8 TN beantragen mit Blick auf den raschen technologischen Wandel, das derzeit auf acht

Jahre festgelegte Überprüfungsintervall der Themenwahl zu senken.

o 3 TN fordern eine Überprüfung alle fünf Jahre. (FR, SH, KPSD)

o 1 TN fordert eine Überprüfung alle vier Jahre. Dies sei auch in Anh. 3 Ziff. 3 Abs. 1 VFB zu korrigieren (SO)

o 3 TN fordern eine Überprüfung alle vier Jahre und zugleich eine Reduktion der Kursdauer auf 4 Stunden. (SG, LBV, SGBV)

o 1 TN fordert eine Überprüfung alle vier bis sechs Jahre. (VSGP)

• 22 TN fordern, dass Art. 8 Abs. 3 Bst. f VFB-L exakt wie im derzeitigen Vorschlag

umgesetzt wird. Grund des Antrags ist das im Erläuternden Bericht beschriebene Vorgehen, wonach die FABE-Inhaber/innen ihre Weiterbildung mittels eines von den Weiterbildungsinstitutionen ausgehändigten Codes selber im Register Fachbewilligung PSM erfassen. Im Gartenbau, den speziellen Bereichen und beim Wald werde dies von den Weiterbildungsanbietern selber übernommen. Es wird daher gefordert, die Landwirtschaft gleich wie die anderen Bereiche zu behandeln. (Kanton AI, 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SBV), 10 nationale Organisationen (FSV, IVVS, JULA, Lohnunternehmer Schweiz, OdA AAF, SAV, SBLV, SOV, Vitiswiss, VSKP), 9 kantonale und regionale Organisationen (Agora, BEBV, BVSO, BVAR, BVBB, BVGL, SGBV, WLK, ZBV))

Anträge zu Art. 8 (Weiterbildungseinrichtungen)

• 3 TN fordern, dass in Art. 8 Ziff. 3 Bst. f VFB-L die Pflicht der Weiterbildungseinrichtungen

zur Erfassung der Teilnehmenden im Register Fachbewilligungen gestrichen werde. Die Meldung solle Sache der Teilnehmenden sein. Die Weiterbildungsstelle müsse persönliche Codes erstellen können, die nur einmal zu verwenden werden können. Sie müssten vor der Weiterbildung erstellt und am Schluss jedem Teilnehmer / jeder Teilnehmerin ausgehändigt werden (FR, SO, KPSD)

Anträge für die VFB-SB

• 1 TN weist darauf hin, dass in der französischen Version der Art. 5 Bst. e VFB-SB auf Art.

2 Abs. 4 VFB-SB verweise, welcher nicht existiere.

2.4.3.9 Art. 10 VFB (Gebühren)

20 Teilnehmende äussern sich zu den Gebühren für die Fachprüfung und die Weiterbildungen. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Gebühren für die Prüfungen und für das Ausstellen und Verlängern der FABE. Stellungnahmen, die bei Art. 12a ChemRRV (Kapitel 2.1.3.7) gefordert haben, dass sich Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen kostendeckend über die Prüfungs- und Kursgebühren finanzieren sollen, haben diese Forderung bei Art. 10 VFB wiederholt.

41/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774