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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 7 Seiten
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Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
AS 2020
2Die Kosten für den Anschluss sowie für die Anpassung an die Standardschnittstelle gemäss Art. 14 gehen zulasten der Benutzerinnen und Benutzer.
Art. 14 Gebühren
Die Benutzerinnen und Benutzer der Standardschnittstelle nach Art. 10 entrichten eine Gebühr gemäss der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055; die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Ressourcenaufwand für die Bearbeitung des Antrags.
5. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 15
Die Administrationsstelle trifft die im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten, für die sie zuständig ist, vor jeglichem Verlust, unberechtigtem Zugriff sowie vor jeglicher unbefugter Bearbeitung oder Einsichtnahme geschützt sind.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1Gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 23a ChemRRV haben sich die Inhaberinnen und Inhaber einer Berechtigung nach bisherigem Recht, die die in Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 ChemRRV erwähnten Voraussetzungen erfüllen, bis zum 30. Juni 2026 schriftlich beim BAFU zu melden und diesem die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:
a. Name, Postadresse, Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
b. eine Kopie eines Identitätsausweises;
c. Geburtsdatum und -ort;
d. gegebenenfalls ihre elektronische Adresse und ihre Identifikationsnummer für das Internetportal Agate gemäss den Art. 20 bis 22 ISLV
sowie eine der folgenden Berechtigungen:
1. eine Kopie der Fachbewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 ChemRRV, die vor dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wurde;
2. eine Kopie des gemäss Art. 8 Abs. 3 ChemRRV anerkannten Diploms;