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Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 13 Seiten

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Anhang 2.16 Ziffer 1.3 Absatz 5

Aufgehoben

3. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201011

Art. 55a Einleitungssatz

Für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten und die in Verkehr gebracht werden, müssen auf der Etikette in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Abgabeortes folgende Informationen deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:

a. …

Art. 57 Sprache der Kennzeichnung

Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Abgabeortes erfolgen.

4. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200112

Art. 23 Absatz 4

4Die Angaben müssen gut lesbar und unverwischbar und in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Abgabeortes erfolgen.

Art. 35b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … 2021

Dünger, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden.

11 SR 916.161

12 SR 916.171