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Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 13 Seiten

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Anhang (Ziff. IV)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20058

Gliederungstitel vor Art. 62e

2. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 62f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Biozidprodukte, die nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ChemV9 nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden.

Gliederungstitel vor Art. 63

Aufgehoben

2. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200510

Gliederungstitel nach Art. 3

1a. Abschnitt: Besondere Kennzeichnungen und Aufschriften

Art. 3a

1Besondere Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes erfolgen, an dem der Stoff, die Zubereitung, das Gerät oder der Gegenstand an Verwenderinnen abgegeben oder die Anlage installiert wird; im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen oder Verwendern kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die

9 SR 813.12

9 SR 813.11

10 SR 814.81