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Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 13 Seiten
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f. alter Stoff: Stoff, der nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)2 registriert ist, mit Ausnahme von Stoffen, die:
1. in höheren Mengen in Verkehr gebracht werden, als sie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) registriert sind, oder
2. ausschliesslich als Zwischenprodukte unter streng kontrollierten Bedingungen nach Artikel 18 Absatz 4 der EU-REACH-Verordnung registriert sind;
4Es gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen der EU-REACH-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung)3 und der Richtlinie 75/324/EWG4 und der vorliegenden Verordnung nach Anhang 1 Ziffer 1.
Art. 10 Abs. 3 Bst. b und 3bisEinleitungssatz
3Zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:
b. Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes erfolgen, an dem der Stoff oder die Zubereitung an private oder berufliche Verwenderinnen abgegeben wird. Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Amtssprache oder auf Englisch gekennzeichnet werden.
3bisWerden Stoffe oder Zubereitungen aus einem Mitgliedstaat des EWR eingeführt, so kann bei der Kennzeichnung der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die für das Inverkehrbringen im EWR zuständig ist, wenn die Stoffe oder Zubereitungen:
Art. 10a Amtssprachen
Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch.
2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1182, ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2.
3 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1677, ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 1.
4 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2037, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11.